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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 14.07.2005
- 7 L 1215/05.NW -
Platzverweis: Der Besuch eines Volksfestes kann bei Gefahr von Straftaten untersagt werden
Droht bei einem Weinfest die Gefahr, dass Besucher dort Straftaten begehen, kann ihnen der Besuch der Veranstaltung verboten werden. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgericht Neustadt hervor.
Im entschiedenen Fall war dem Antragsteller durch das Ordnungsamt der Besuch einer "Kerwe" in einer Nachbargemeinde verboten worden.
Das Gericht bestätigte in einem Eilverfahren die Entscheidung des Ordnungsamts:
Es bestünden ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsteller während des Volksfestes Straftaten begehen werde.
Im Jahr 2001 sei er u. a. wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, weil er bei einer Kerweveranstaltung jemanden ohne erkennbaren Grund zusammengeschlagen und getreten und sich volksverhetzend geäußert habe. Der Antragsteller sei mit anderen als gewalttätig bekannten Personen des rechten Spektrums unterwegs gewesen.
Es müsse auch weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller der rechten Szene angehöre und seine Hemmschwelle zur Gewaltanwendung gering sei. Dies lasse befürchten, dass er künftig wieder zusammen mit anderen Angehörigen der rechten Szene, insbesondere nach erheblichem Alkoholkonsum, Straftaten begehe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2005
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Neustadt
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Dokument-Nr. 811
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