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Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 22.04.2010
12 A 1106/09 -

Keine Reisegewerbekarte nach Veranstaltung unzulässiger Kaffeefahrten

Gewerbeordnung soll Übervorteilung und psychologischen Kaufzwang geschäftlich unerfahrener Menschen verhindern

Ein Reiseveranstalter hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Reisegewerbekarte für so genannte Kaffeefahrten, wenn er in der Vergangenheit bereits nachgewiesenermaßen an der Durchführung unrechtmäßiger Kaffeefahrten beteiligt war. Dies entschied das Verwaltungsgericht Oldenburg.

Im zugrunde liegenden Fall wollte der Kläger die Erteilung einer Reisegewerbekarte erstreiten, die Veranstalter so genannter Kaffeefahrten für die Durchführung dieser Veranstaltungen benötigen. Eine solche Karte hatte der Kläger bei der Stadt Varel beantragt. Die Stadt Varel hatte die Erteilung abgelehnt mit der Begründung, dass der Kläger in der Vergangenheit an der Durchführung unrechtmäßiger Kaffeefahrten beteiligt gewesen sei. Es seien in der Vergangenheit wiederholt von einer Firma Gewinnversprechungen (etwa in der Art: "Sie haben 1.500 Euro gewonnen und können den Gewinn in bar abholen.") gemacht worden, die von den Veranstaltern aber nicht eingehalten würden. Als Adresse sei auf den entsprechenden Schreiben nur eine Postfachadresse angegeben worden. Solche Postfächer habe der Kläger geleert. Allein diese Tatbeteiligung reiche aus, ihm die Erteilung der Reisegewerbekarte zu versagen, weil sein Verhalten zeige, dass er gewerberechtlich unzuverlässig sei. Der Kläger hat am 2. April 2009 Klage gegen die Entscheidung der Stadt Varel erhoben, weil er meint, nicht gewerberechtlich unzuverlässig zu sein.

Gericht bestätigt Entscheidung der Stadt Varel und verweigert Erteilung der Reisegewerbekarte

Das Verwaltungsgericht Oldenburg bestätigte nun die Auffassung der Stadt Varel. Der Kläger sei an der Durchführung unzulässiger Kaffeefahrten beteiligt gewesen, da er Postfächer geleert habe, die im Zusammenhang mit diesen Kaffeefahrten eingerichtet worden seien. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe in der mündlichen Verhandlung die Tatbeteiligung seines Mandanten zugegeben. Bei Kaffeefahrten würden solche Gewinnversprechungen nur gemacht, um Verbraucher (vor allem ältere Menschen) zu den Veranstaltungen zu locken, ohne die Gewinne auszuzahlen. Das Gericht verwies in dem Urteil darauf, dass die gegen den Kläger durchgeführten umfangreichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zwar eingestellt worden seien. Die Gewinnversprechungen widersprächen aber den gewerberechtlichen Vorschriften. Die Gewerbeordnung wolle verhindern, dass geschäftlich unerfahrene Menschen übervorteilt würden. Es solle gerade verhindert werden, dass ältere Menschen einem psychologischen Kaufzwang ausgesetzt würden. Der Kläger habe sich durch sein Verhalten in der Vergangenheit als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2010
Quelle: ra-online, VG Oldenburg

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