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Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 31.05.2010
- 4 B 1262/10 -
Abschiebungsandrohung für ein in Deutschland geborenes Kind syrischer Abstammung zulässig
Voraussetzungen für die Anerkennung als politischer Flüchtling nicht gegeben
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat entschieden, dass eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassene Abschiebungsandrohung für ein in Deutschland geborenes Kind syrischer Abstammung zulässig ist, da die Voraussetzungen für die Anerkennung als politischer Flüchtling nicht gegeben sind.
Im zugrunde liegenden Fall lebt die Familie des im Januar 2010 geborenen Kindes seit Anfang 2002 in Deutschland und ist vollziehbar ausreisepflichtig. Eine
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlässt Abschiebungsandrohung
Den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter hat das Bundesamt für Migration und
Individuelle Verfolgungsgründe wurden nicht geltend gemacht
Diese Entscheidung hat das Gericht nun bestätigt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als politischer Flüchtling liegen voraussichtlich nicht vor. Individuelle Verfolgungsgründe seien durch die Mutter des Kindes nicht geltend gemacht worden. Das Gericht betonte, dass in diesem Verfahren das Vorliegen so genannter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse, die sich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Grundrechtes auf Schutz der Familie ergeben könnten, nicht zu prüfen seien. Derartige Abschiebungshindernisse seien nicht gegenüber dem Bundesamt für Migration und
Ausländerbehörde bestätigt Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss des Asylverfahrens
Die zuständige Ausländerbehörde hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt, dass das Kind - wie die übrigen Familienangehörigen - nach Abschluss des Asylverfahrens eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Oldenburg
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Dokument-Nr. 9719
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