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Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 03.03.2022
- 7 B 507/22 -
Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 04.03.2022
- 7 B 537/22 -
Corona-Pandemie: Eilanträge auf "Verlängerung" des Genesenenstatus abgelehnt
Keine besondere Eilbedürftigkeit / Verweis auf Möglichkeit des Impfschutzes für Pflegepersonal
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat zwei Eilanträge abgelehnt, mit denen die Feststellung eines Genesenenstatus von 180 Tagen nach einer positiven Testung auf das Corona-Virus begehrt wurde.
Mit zwei Beschlüssen vom 3. und 4. März 2022 (Az.: 7 B 507/22 und 7 B 537/22) hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg zwei Eilanträge abgelehnt, mit denen die Feststellung eines
Verfahren 7 B 507/22
Im Verfahren 7 B 507/22 war die Antragstellerin Ende November 2021 positiv auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet und erhielt vom Antragsgegner eine Bescheinigung, der zufolge sie für die Dauer von sechs Monaten als genesen gelte. Nachdem Mitte Januar 2022 aufgrund der Änderung der SchAusnahmV eine Verkürzung der Genesenenzeit auf 90 Tage eingetreten ist und der Antragsgegner deutlich gemacht hatte, dass er von einer Verkürzung der Genesenenzeit der Antragstellerin ausgehe, wandte sie sich mit ihrem Eilantrag an das Gericht mit dem Ziel, eine Bescheinigung zu erhalten, dass sie seit der positiven Testung 180 Tage als genesen gelte. Diesen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2022 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Antragstellerin bereits das Rechtsschutzbedürfnis für einen derartigen Antrag fehle, da sie bereits über einen vom Antragsgegner ausgestellten
Für eine einstweilige Feststellung, dass die Antragstellerin für die Dauer von sechs Monaten als genesen gelte, bestehe im Einzelfall keine besondere Eilbedürftigkeit. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ohne den sechsmonatigen
Die hinsichtlich der Verkürzung des
Verfahren 7 B 537/22
In einer weiteren Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag einer im Pflegedienst tätigen Antragstellerin auf Feststellung eines sechsmonatigen
Auch in diesem Verfahren wurde die Antragstellerin im November 2021 positiv auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet und erhielt von der Antragsgegnerin eine Genesenenbescheinigung mit einer Dauer von sechs Monaten. Aufgrund der Mitte Januar 2022 durch die Rechtsänderung eingetretenen Verkürzung der Genesenenzeit auf 90 Tage wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag an das Gericht mit dem Ziel, festzustellen, dass sie seit der positiven Testung 180 Tage als genesen gelte.
Diesen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Antragstellerin unterliege als Pflegekraft der ab dem 15. März 2022 geltenden gesetzlichen sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht (§ 20 a IfSG), so dass es ihr zumutbar sei, Impfschutz zu erlangen und so - auch ohne die begehrte einstweilige Feststellung der sechsmonatigen Dauer des Genesenstatus - die befürchteten beruflichen und privaten Nachteile zu vermeiden, die mit der "vorzeitigen" Beendigung des
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31503
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