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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 07.07.2021
- 1 B 45/21 -
Verdi scheitert mit Eilantrag gegen verkaufsoffenen Sonntag in der Meppener Innenstadt am 11. Juli 2021
Verkaufsoffenen Sonntag anlässlich der Veranstaltung "Mobiler Freizeitpark Meppen" zulässig
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat einen Eilantrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) gegen die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntags am 11. Juli 2021 in der Meppener Innenstadt abgelehnt.
Die Stadt Meppen hatte dem beigeladenen Verein für Wirtschaft und Werbung aus Meppen auf dessen Antrag unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine
Klage gegen räumliche Ausdehnung der Verkaufsöffnung
Die Antragstellerin richtet sich mit ihrer Klage und dem entschiedenen Eilantrag nicht gegen die
VG bejahrt Rechtmäßigkeit der Ausnahmegenehmigung
Dem folgte das VG nicht und lehnte den Eilantrag ab. Zur Begründung führte es aus, die erteilte
Ausreichender räumlichen Bezug der Verkaufsöffnung zum Jahrmarkt
Die Stadt Meppen habe nachvollziehbar die Besucherströme, die aufgrund des Jahrmarktes einerseits und aufgrund der Verkaufsöffnung andererseits zu erwarten seien, prognostiziert und anhand von Zahlenmaterial belegt, dass eine deutlich höhere Anzahl an Besuchern und Besucherinnen auf den
Entfernung zum Veranstaltungsgelände nicht relevant
In der Vergangenheit habe ein verkaufsoffener Sonntag mit Herbstkirmes im fraglichen Bereich etwa dreimal so viele Besucher angezogen wie ein verkaufsoffener Samstag ohne Veranstaltung. Vor diesem Hintergrund sei nicht erheblich, dass der Bereich nordöstlich der Hase-Hubbrücke etwa 1 bis 1,2 km vom Veranstaltungsgelände entfernt liege, zumal die Stadt durch Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten auch nachvollziehbar dargelegt habe, dass auch der genannte Bereich noch zum innerstädtischen zentralen Versorgungsbereich gehöre.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30521
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