wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 07.07.2021
1 B 45/21 -

Verdi scheitert mit Eilantrag gegen verkaufsoffenen Sonntag in der Meppener Innenstadt am 11. Juli 2021

Verkaufsoffenen Sonntag anlässlich der Veranstaltung "Mobiler Freizeitpark Meppen" zulässig

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat einen Eilantrag der Vereinten Dienstleistungs­gewerkschaft (ver.di) gegen die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntags am 11. Juli 2021 in der Meppener Innenstadt abgelehnt.

Die Stadt Meppen hatte dem beigeladenen Verein für Wirtschaft und Werbung aus Meppen auf dessen Antrag unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Ausnahmegenehmigung für die Öffnung von Verkaufsstellen anlässlich der Veranstaltung "Mobiler Freizeitpark Meppen" an dem genannten Sonntag in der Zeit von 13 bis 18 Uhr in den Straßen Nagelshof, Bahnhofstraße, Hasestraße, Emsstraße, Am Neuen Markt, Nicolaus-Augustin-Straße, Zum Stadtgraben, Hinterstraße, Kuhlstraße bis Bült, Markt, Kirchstraße, Gymnasialstraße, Burgstraße sowie Obergerichtsstraße erteilt.

Klage gegen räumliche Ausdehnung der Verkaufsöffnung

Die Antragstellerin richtet sich mit ihrer Klage und dem entschiedenen Eilantrag nicht gegen die Sonntagsöffnung an sich, sondern die von der Stadt Meppen zugelassene, in ihren Augen zu weitgehende räumliche Ausdehnung der Verkaufsöffnung auf die Bahnhofstraße und den Bereich nordöstlich der Hase-Hubbrücke.

VG bejahrt Rechtmäßigkeit der Ausnahmegenehmigung

Dem folgte das VG nicht und lehnte den Eilantrag ab. Zur Begründung führte es aus, die erteilte Ausnahmegenehmigung sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Der nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) erforderliche besondere Anlass liege hier vor. Die als Jahrmarkt nach der Gewerbeordnung festgesetzte Veranstaltung "Mobiler Freizeitpark Meppen" sei ein ausreichender Anlass, um die Öffnung der Verkaufsstellen im vorgesehenen Umfang zu rechtfertigen. Die Sonntagsöffnung stelle demgegenüber einen bloßen Annex zu dem Jahrmarkt dar.

Ausreichender räumlichen Bezug der Verkaufsöffnung zum Jahrmarkt

Die Stadt Meppen habe nachvollziehbar die Besucherströme, die aufgrund des Jahrmarktes einerseits und aufgrund der Verkaufsöffnung andererseits zu erwarten seien, prognostiziert und anhand von Zahlenmaterial belegt, dass eine deutlich höhere Anzahl an Besuchern und Besucherinnen auf den Jahrmarkt zurückzuführen sein werde. Mithilfe der Daten zu den Besucherströmen aus den Vorjahren sei es der Stadt gelungen, die Ausstrahlungswirkung des Jahrmarkts bis in den von der Antragstellerin bemängelten Bereich nordöstlich der Hase-Hubbrücke und damit einen ausreichenden räumlichen Bezug der Verkaufsöffnung zum Jahrmarkt zu belegen.

Entfernung zum Veranstaltungsgelände nicht relevant

In der Vergangenheit habe ein verkaufsoffener Sonntag mit Herbstkirmes im fraglichen Bereich etwa dreimal so viele Besucher angezogen wie ein verkaufsoffener Samstag ohne Veranstaltung. Vor diesem Hintergrund sei nicht erheblich, dass der Bereich nordöstlich der Hase-Hubbrücke etwa 1 bis 1,2 km vom Veranstaltungsgelände entfernt liege, zumal die Stadt durch Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten auch nachvollziehbar dargelegt habe, dass auch der genannte Bereich noch zum innerstädtischen zentralen Versorgungsbereich gehöre.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: anlassbezogen | Ausnahmegenehmigung | Jahrmarkt | Kirmes | Sonntagsöffnung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 30521 Dokument-Nr. 30521

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss30521

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?