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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 04.05.2012
- 6 B 44/12 -
Obdachloser muss trotz Hausverbotes eine Notunterkunft erhalten
Unbefristetes und für sämtliche Notunterkünfte der Stadt geltendes Hausverbot rechtswidrig
Eine Stadt ist dazu verpflichtet, einem Obdachlosen trotz eines zuvor ausgesprochenen unbefristeten Hausverbotes – wegen erheblichen Fehlverhaltens des Obdachlosen – vorläufig eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück hervor.
Der spätere Obdachlose des zugrunde liegenden Falls musste am 22. August 2011 die mit seiner
Obdachloser beantragt Unterbringung in Notunterkunft in räumlicher Nähe zu seiner Ehefrau
Daraufhin beantragte der Obdachlose gerichtliche Hilfe. Damit wollte er das
Grundrechtlich gewährleisteter Schutz der Ehe ist mit Aufnahme des Antragstellers in Notunterkunft bei der Ehefrau Rechnung zu tragen
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat dem geltend gemachten Anspruch mit folgenden Erwägungen stattgegeben. Trotz seines erheblichen Fehlverhaltens könne der Antragsteller (noch) nicht von der begehrten Unterbringung in einer Notunterkunft ausgeschlossen werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das unbefristete und für sämtliche Notunterkünfte der Stadt Georgsmarienhütte geltende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online
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Dokument-Nr. 13465
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