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Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 22.08.2006
12 B 41/06 -

Private Sportwetten in Schleswig-Holstein vorerst weiter zulässig

Dienstleistungs- und Berufsfreiheit steht vor staatlichem Interesse an der Aufrechterhaltung des Wettmonopols

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat in einem Eilverfahren die sofortige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter gestoppt.

In Schleswig-Holstein– wie in anderen Bundesländern auch – haben mehrere Städte und Gemeinden Untersagungsverfügungen an private Sportwettenvermittler erlassen, die entweder an konzessionierte Wettanbieter im EU-Ausland oder an inländische Wettveranstalter mit einer noch aus DDR-Zeiten stammenden Erlaubnis gegen Provision Wetten vermitteln. Hiergegen haben sich die Vermittler juristisch zur Wehr gesetzt. Die Behörden berufen sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006, nach der das staatliche Wettmonopol zwar verfassungswidrig ist, Verbotsverfügungen gegen private Sportwetten unter bestimmten, bereits jetzt umzusetzenden Maßnahmen der staatlichen Lotto- und Totogesellschaften zur Begrenzung der Spielsucht jedoch weiterhin ausgesprochen werden können.

Das Verwaltungsgericht sieht die durch die Behörde begonnenen Maßnahmen zur Begrenzung der Spielsucht als unzureichend, um den Vorgaben des Verfassungsgerichts gerecht zu werden. Auch verstößt das staatliche Wettmonopol in Deutschland wohl gegen Europarecht, und das Europarecht sieht keine Übergangsfristen vor wie sie das Bundesverfassungsgericht den deutschen Behörden eingeräumt hat. Wegen der vielen offenen Fragen hat das Gericht eine Interessenabwägung vorgenommen. Diese geht zu Gunsten des privaten Wettvermittlers aus, da er sich auf die europarechtlich und verfassungsrechtlich geschützte Dienstleistungs- und Berufsfreiheit berufen kann. Dahinter hat das staatliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Wettmonopols zurückzustehen.

Das Gericht hat damit das erste Eilverfahren entschieden; mit einer Entscheidung in den weiteren 11 Verfahren ist in Kürze zu rechnen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 23.08.2006

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Dokument-Nr.: 2883 Dokument-Nr. 2883

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