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Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 02.02.2006
- 3 B 1/06, 3 B 3/06, 3 B 9/06 -
Fahrerlaubnis auf Probe: Akten dürfen nicht beliebig lange liegen bleiben
Zwei Jahre Bearbeitungszeit verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat seit Jahresanfang über mehrere Eilanträge gegen den Kreis Ostholstein zu entscheiden.
Die Antragsteller sind jeweils jüngere Verkehrsteilnehmer, die ihre Fahrerlaubnis zunächst auf Probe erhalten haben und in der Folgezeit durch einen oder mehrere Verstöße unterschiedlicher Art aufgefallen sind. Das Straßenverkehrsgesetz sieht in diesen Fällen ein gestuftes Maßnahmensystem vor. Es soll zunächst die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet werden. Wenn die Teilnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt, ist die Fahrerlaubnis wieder zu entziehen. Nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgt bei weiteren Verstößen noch eine Verwarnung und schließlich der Entzug der Fahrerlaubnis.
Bei dem betroffenen Kreis sind eine Reihe von Akten von Fahranfängern über einen längeren Zeitraum nicht bearbeitet worden. Dabei geht es sowohl um Aufbauseminare, als auch die Entziehung von Fahrerlaubnissen. Nunmehr erfolgt eine Abarbeitung dieser Vorgänge. Die Antragsteller machen geltend, dass die zum Teil stark verspäteten Maßnahmen keinen Sinn mehr hätten und deshalb rechtswidrig seien. Es müsse eine Höchstbearbeitungszeit gelten. Der Kreis sieht sich an das Gesetz gebunden, welches eine Höchstbearbeitungsdauer ausdrücklich nicht vorsehe.
Die Kammer hat nunmehr über die ersten drei Anträge entschieden. Das Gericht hat in den Fällen, in denen seit dem eigentlich zu ahnenden Verstoß ein der üblichen Probezeit entsprechender Zeitraum (zwei Jahre) verstrichen ist, den Antragstellern Recht gegeben. Es sieht in solchen Fällen den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als verletzt an. Das Gericht hält die vom Kreis praktizierte Vorgehensweise nach Prüfung der seinerzeit vom Bundestag gegebenen Gesetzesbegründung trotz des Gesetzeswortlautes in den geschilderten Fällen für rechtswidrig. In dem Fall des unterlegenen Antragstellers hat die Kammer klargestellt, dass sie gerade bei Fahranfängern eine zeitnahe Reaktion der Behörde in jedem Fall für höchst wünschenswert hält. Dennoch begründe nicht jede Säumnis der Behörde, auch wenn sie im konkreten Fall als erheblich einzustufen sei, zugleich die Rechtswidrigkeit der Maßnahme.
Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in Schleswig möglich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2006
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 02.02.2006
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Dokument-Nr. 1833
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