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Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 10.05.2006
6 B 15/06 -

Unbequeme Gleichstellungsbeauftragte zu Unrecht entlassen

Das Schlewig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Niebüll stattgegeben. Das Gericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen der Gemeindeordnung für den Widerruf der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten nicht vorliegen.

Der Widerruf ist nur möglich wegen Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten der Gleichstellungsbeauftragten liegen oder wegen dringender dienstlicher Erfordernisse.

Der von der Gemeindevertretung beschlossene Widerruf ist damit außer Vollzug gesetzt. Die Kammer stellte fest, dass der im Verfahren aufgezeigte rege E-Mail-Schriftverkehr mit dem Bürgermeister und sonstigen Bediensteten der Stadt deutlich werden lasse, dass die Antragstellerin in hohem Maße und geradezu mit Übereifer in ihrem Amt als Gleichstellungsbeauftragte engagiert sei. Ihr Bemühen, bei sämtlichen Stellenbesetzungen beteiligt zu werden und jeweils Einsichtnahme in die Personalakten zu erhalten, bewertete die Kammer als erkennbar von dem Interesse an der Gleichstellung von Mann und Frau motiviert.

Auch die zum Teil insistierende Art der Antragstellerin, z.B. im Rahmen von Ausschreibungen, beinhalte keine Dienstpflichtverletzung. Zwar habe die Antragstellerin völlig unbeeindruckt von der Rechtsauffassung der Stadt oder der Kommunalaufsicht gehandelt. Die Bewertung der Stadt, die Gleichstellungsbeauftragte würde trotz mehrfachen Hinweises auf die Grenzen ihrer Aufgaben losgelöst von den ihr zukommenden Rechten und Kompetenzen auf die Organe der Stadt einwirken, ließ das Gericht nicht gelten. Eine Gleichstellungsbeauftragte sei nicht verpflichtet, der Rechtsauffassung von Verwaltung oder der Kommunalaufsicht kritiklos zu folgen. Insbesondere habe sie das Recht, die Rechtsauffassung des Bürgermeisters hinsichtlich der Grenzen der Befugnisse einer Gleichstellungsbeauftragten anzuzweifeln.

Die Antragstellerin habe vor ihrer Berufung zur Gleichstellungsbeauftragten selbst darauf hingewiesen, dass sie über keinerlei Verwaltungserfahrung verfüge und sogar hervorgehoben, nicht einmal genau die Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten definieren zu können. Die Stadt sei insoweit sehenden Auges ein großes Risiko eingegangen. Die Stadt habe daher von vornherein damit rechnen müssen, dass eine sehr viel längere Einarbeitungszeit benötigt werden würde, als bei Personen mit Verwaltungserfahrung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 12.05.2006

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Dokument-Nr.: 2397 Dokument-Nr. 2397

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