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Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 29.05.2007
- 1 B 246/07 -
G8-Gipfel in Heiligendamm: Auch Versammlungsverbot um Rostocker Flughafen außer Vollzug gesetzt
Grundrecht der Versammlungsfreiheit darf nur in schonender Weise beschränkt werden - Verbot nicht notwendig - Auflagen reichen aus
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat das von der Polizeidirektion Rostock anlässlich des G8-Gipfels in Heiligendamm um das Gebiet des Flughafens Rostock-Laage verhängte allgemeine Versammlungsverbot teilweise außer Vollzug gesetzt. Die Entscheidung ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen.
Antragsteller waren die Anmelder von für den 05.06.2007 und 06.06.2007 geplanten (stationären) Kundgebungen ua. in Striesdorf, Kronskamp-Laage und Weitendorf. Die Polizeidirektion Rostock hatte als zuständige Versammlungsbehörde im Wege einer Allgemeinverfügung in einem Gebiet um den Flughafen herum für den Zeitraum vom 02.06.2007 bis 08.06.2007 ein Versammlungsverbot verhängt.
Die zuständige 1. Kammer des Gerichts hat das Versammlungsverbot unter Verhängung von Auflagen außer Vollzug gesetzt. Die Auflagen betreffen die Versammlungsorte und Maßnahmen zur Freihaltung von Verkehrswegen, um die Zugänglichkeit der Zufahrtswege sowie der Sicherheitstore des Flugplatzes zu gewährleisten. Maßgebend für die Entscheidung war die Überlegung, dass den von der Versammlungsbehörde zur Begründung der allgemeinen Verbotsverfügung vorgetragenen Sicherheitsbedenken hier in einer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schonenderen Weise durch den Erlass von Auflagen Rechnung getragen werden kann. Solche Auflagen hat das Gericht bereits teilweise selbst erlassen. Insbesondere die Ortsgebundenheit der angemeldeten Kundgebungen ermöglicht es hier, durch Auflagen eine Gefährdung von Zugänglichkeit und Einfriedung des Flugplatzes einerseits auszuschließen und eine ausreichende Bewegungsfreiheit von Sicherheitskräften andererseits hinreichend sicherzustellen.
Bereits am 26.05.2007 hatte das Gericht in einem Eilverfahren vom 25.05.2007 einem weiteren Eilantrag unter Auflagen teilweise stattgegeben, der die Durchführung einer Mahnwache am 05.06.2007 zum Gegenstand hatte. Diese Mahnwache sollte ursprünglich in der Nähe des östlichen Eingangs des Sperrzauns um Heiligendamm abgehalten werden. Aufgrund einer gerichtlichen Auflage in Anlehnung an die bereits im Verfahren 1 B 243/07 am 25.05.2007 getroffene Entscheidung kann die Antragstellerin diese Mahnwache jedoch nur im Bereich der Örtlichkeit Vorder Bollhagen, jedoch nicht näher als bis 200 m vor der technischen Sperre, abhalten. In diesem Verfahren hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schwerin vom 29.05.2007
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Dokument-Nr. 4303
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