wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 09.02.2012
6 K 2834/11 -

Gebührenumlage für Notfalldienst-Vermittlung gegenüber Arzt mit Privatpraxis rechtswidrig

Heranziehung von Privatärzten zu Kosten besonderer Einrichtungen des Notfalldienstes beruht auf keiner gesetzlichen Grundlage

Eine Gebührenumlage für die Notfalldienst-Vermittlung gegenüber Ärzten mit einer Privatpraxis ist rechtswidrig. Die geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 68 Jahren als niedergelassener Allgemeinarzt tätiger, jetzt nur noch in eingeschränktem Umfang privatärztlich praktizierender Mediziner erhob Klage gegen seine Heranziehung zur jährlichen Gebührenumlage für die Notfalldienst-Vermittlung durch die DRK-Rettungsleitstelle. Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg veranlagte ihn für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von 316,89 bzw. 313,40 Euro.

Kläger hält Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst bzw. mit damit verbundenen Kosten für unzulässig

Dagegen wandte der Kläger ein, ehemalige Kassenärzte könnten nicht "bis ans Grab" zur Teilnahme am Notfalldienst bzw. an den damit verbundenen Kosten verpflichtet sein. Ansonsten wären sämtliche Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand zwangsweise vor die Wahl gestellt, entweder die Gebührenumlage als finanzielle Verpflichtung zu akzeptieren oder auf jegliche ärztliche Tätigkeit in freier Praxis zu verzichten, was einem Entzug der Approbation gleich komme. Im Übrigen sei er vom aktiven ärztlichen Notfalldienst entbunden worden.

Landesärztekammer erklärt Übertragung anteiliger Gebühr für rechtmäßig

Die beklagte Landesärztekammer ist der Auffassung, privat niedergelassene Ärztinnen und Ärzte hätten nach § 8 Abs. 3 der Notfalldienstordnung der Bezirksärztekammer Südwürttemberg die Kosten besonderer Einrichtungen wie der DRK-Rettungsleitstelle mit einer anteiligen Gebühr zu tragen. Die Kostenumlage erfolge dabei unabhängig davon, ob die betreffenden Ärztinnen und Ärzte tatsächlich am Notfalldienst teilnähmen oder befreit seien. Maßgeblich sei die rechtliche Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst, die als besondere Berufspflicht im HeilberufekammerG für alle Ärztinnen und Ärzte, die an der ambulanten medizinischen Versorgung in niedergelassener Praxis teilnähmen, verankert sei.

Durch Sicherstellung eines Notfalldienstes kann nicht ohne Weiteres auf entsprechende Kostenpflicht eines Kammermitglieds geschlossen werden

Die Klage des Arztes hatte vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen Erfolg. Das Gericht hat entschieden, dass die Heranziehung von Privatärzten zu den Kosten besonderer Einrichtungen des Notfalldienstes nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und in ihrer konkreten Ausgestaltung gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip verstößt. Der der Heranziehung des Klägers zugrunde liegende § 8 Abs. 3 der Notfalldienstordnung werde nicht von einer Ermächtigungsgrundlage getragen. § 31 HeilberufekammerG ermächtige die Landesärztekammer zur Regelung von Berufspflichten und ausdrücklich auch zur Begründung einer Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst. Die Vorschrift beschränke sich aber darauf, lediglich die Regelung der Berufspflichten als solcher und deren Einzelheiten auf die Kammer zu übertragen. Aus der dort geregelten Aufgabe, einen Notfalldienst sicherzustellen und zu organisieren, könne nicht ohne Weiteres auf eine entsprechende Kostenpflicht des Kammermitglieds geschlossen werden. Eine erweiternde Auslegung der Aufgabenzuweisung in § 31 Abs. 1 HeilberufekammerG, die auch die Befugnis zur Regelung einer Kostenumlage umfassen würde, sei nicht zulässig. Auch auf § 23 Abs. 1 i.V. mit §§ 24, 26 und auf § 23 Abs. 2 HeilberufekammerG könne sich die Beklagte nicht stützen. Im Übrigen profitiere ein vom aktiven Notfalldienst befreiter Arzt nicht mehr von der Leitstellenanbindung und könne auch deshalb nicht mehr an deren Kosten beteiligt werden. Für den konkreten Fall des nur noch geringfügig ärztlich tätigen Klägers fehle es zudem an einer Ausnahmebestimmung.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Arzt | Ärztin | Gebühren | Notdienst

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 13178 Dokument-Nr. 13178

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil13178

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?