wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.7/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 31.01.2014
1 K 173/13 -

Sturz von Bank im Bierzelt während einer Klassenfahrt als Dienstunfall anzuerkennen

Lehrerin steht Unfallfürsorge nach Dienstunfall zu

Stürzt eine Lehrerin bei dem Besuch eines Volksfestes, der offizieller Programmpunkt einer Klassenfahrt war, im Bierzelt von der Festzeltbank und verletzt sich dabei, ist dies ein Dienstunfall, für den ihr Unfallfürsorge zu gewähren ist. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall nahm die Lehrerin als eine von zwei Begleiterinnen im Mai 2012 an einer Klassenfahrt nach München teil. Als ein Programmpunkt der Klassenfahrt war der Besuch des Frühlingsfestes in Kleingruppen vorgesehen. Am 03.05.2012 gegen 21 Uhr besuchte die Lehrerin zusammen mit der Klassenlehrerin und mehreren Schülerinnen und Schülern zum Ausklang dieses Programmpunkts ein Bierzelt. Um 22 Uhr kippte die Bank, auf der die Lehrerin und zwei Schülerinnen standen, um. Dadurch stürzte die Lehrerin zu Boden und zog sich eine Rückenverletzung zu, weshalb sie in ein Krankenhaus gebracht werden musste und bis zum 10.06.2012 dienstunfähig war.

Regierungspräsidium Stuttgart lehnte Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall ab

Das Regierungspräsidium Stuttgart als Schulbehörde lehnte den Antrag der Lehrerin auf Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall ab, weil dem Besuch eines Bierzelts zum Tagesausklang der natürliche Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben einer Lehrkraft fehle und somit dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei.

VG Stuttgart: Unfall war ein Dienstunfall

Das Gericht gab der Klage der Lehrerin gegen das vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretenen Land Baden-Württemberg statt und verpflichtete es zur Anerkennung eines Dienstunfalls.

Besuch des Bierzelts war offizieller Programmpunkt der Klassenfahrt

Der Unfall habe sich „in Ausübung des Dienstes“ ereignet, da der Besuch des Frühlingsfestes und auch der Besuch des Bierzelts für die Lehrerin Teil ihrer Dienstaufgaben gewesen sei. Der Volksfestbesuch wie auch der Besuch des Bierzelts sei ein offizieller Programmpunkt der Klassenfahrt gewesen, an der sie als verantwortliche Begleit- und Aufsichtsperson dienstlich verpflichtet gewesen sei, daran teilzunehmen. Da ein Bierzeltbesuch von größtenteils minderjährigen Schülern ungleich größere Gefahren als ein bloßer Spaziergang über das Festgelände berge, sei es auch geboten gewesen, dass die Lehrerin zusammen mit der Klassenlehrerin die Schülergruppe im Bierzelt beaufsichtigt habe. Dies auch deshalb, um das in diesem Zusammenhang ausgesprochene Alkoholverbot durchzusetzen und zu überwachen, was den Lehrerinnen auch gut gelungen sei. Zudem sei der Besuch des Bierzelts als Tagesausklang mit geselligem Beisammensein gedacht gewesen, bei dem es der pädagogische Gesamtauftrag einer Lehrerin gebiete, sich dem nicht zu entziehen, sondern bei den Schülern zu sein.

Steigen auf die Festzeltbank stand im engen Zusammenhang mit Dienstaufgaben

Auch das Steigen auf die Festzeltbank habe noch in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben der Klägerin gestanden. Es sei derzeit durchaus üblich und sozialadäquat, dass Besucher eines Bierzelts, in dem Livemusik dargeboten werde, kollektiv auf die Bänke stiegen und dort zur Musik tanzten. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass es die Lehrerinnen den Schülern erlaubt hätten, auf die Bänke zu steigen. Wenn nun aber die gesamte Gruppe auf den Bänken gestanden habe, habe die Lehrerin praktisch nicht anders gekonnt, als sich diesem Verhalten anzuschließen. Wäre sie als Einzige sitzengeblieben und hätte sie sich dem Gruppenzwang verweigert, wäre sie dadurch zwangsläufig ins Abseits geraten und hätte sich ostentativ von ihren Schülern distanziert. Das wäre mit ihrem pädagogischen Gesamtauftrag aber nicht ohne Weiteres zu vereinbaren gewesen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Bank | Bierzelt | Dienstunfall | Klassenfahrt | Lehrer | Lehrkraft | Lehrerin | Lehramtsbewerber | Rückenverletzung | Sturz | stürzen | Volksfest

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17678 Dokument-Nr. 17678

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17678

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.7 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Jörg M. Knoll schrieb am 13.02.2014

Richtig!

Man stelle sich vor, Lehrer müssten sich eigenständige Gedanken über den pädagogischen Sinn und Zweck Ihres Tuns machen, ausgenommen natürlich darum, dass es von ihren Schülern akzeptiert wird.

Der Lehrstoff und dessen Vermittlung werden glücklicherweise von oben und damit Klügeren vorgegeben und ist damit Dienstpflicht (Ordnung muss sein). Wer auch immer einen Festzeltbesuch auf das Programm setzen kann, der muss also auch die ihm staatlicherseits verliehene Kompetenz dazu gehabt haben und wo kämen wir hin, wenn diese in Frage zu stellen wäre? Am Ende gar zu eigenverantworlichem Handeln und vielleicht sogar Denken. Diesen chaotischen Zustand haben wir doch wohl längst überwunden. Und dass ein Lehrer sich den Respekt seiner Schüler nur erwerben kann indem er sich diesen anpasst und alles "mitmacht" ist doch auch unbestritten, zumal jeder andere Versuch glücklicherweise längst sogar geächtet ist

.

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?