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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 14.12.2017
1 K 6923/17 -

Erstattung von Übernachtungskosten für Lehrkräfte in Höhe von pauschal 18 Euro pro Nacht zu gering

Aufwandsvergütung muss entsprechend den notwendigen Mehrauslagen bemessen werden

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass das beklagte Land Baden-Württemberg verpflichtet ist, einer verbeamteten Lehrerin weitere Übernachtungskosten für eine Klassenfahrt in Höhe von 44 Euro zu erstatten.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens begehrt die Erstattung von Übernachtungskosten, die anlässlich einer mehrtägigen, als Dienstreise genehmigten Studienfahrt einer 11. Klasse im Jahr 2016 nach Prag entstanden waren. Das Hostel hatte für jede Übernachtung Kosten in Höhe von 59,17 Euro pro Nacht in Rechnung gestellt. Davon erstattete das Landesamt für Besoldung und Versorgung der Klägerin nach der Verwaltungsvorschrift "Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen" des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 6. Oktober 2002 lediglich 18 Euro pro Übernachtung (und Frühstück). Ihr hiergegen erhoben Widerspruch blieb erfolglos, worauf die Klägerin im Mai 2017 Klage erhob.

Gewährung einer Aufwandsvergütung in Höhe von 18 Euro nicht ausreichend

Das Verwaltungsgericht Stuttgart führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass die Bestimmung in der genannte Verwaltungsvorschrift aus dem Jahr 2002, nach der bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen wie Klassen- oder Studienfahrten anstelle des Übernachtungsgeldes eine Aufwandsvergütung in Höhe von 18 Euro gewährt wird, nicht dem im Landesreisekostengesetz normierten Erfordernis genüge, die Aufwandsvergütung entsprechend den notwendigen Mehrauslagen zu bemessen.

VG bejaht Erstattung von weiteren Unterkunftskosten

Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass das Kultusministerium davon ausgehe, dass den mitreisenden Lehrkräften bei den von der Verwaltungsvorschrift erfassten außerunterrichtlichen Veranstaltungen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft als allgemein entstünden. Denn die für die Schüler entstehenden Kosten müssten so niedrig wie möglich gehalten werden und dürften die Eltern nicht in unzumutbarem Maße belasten. Das sich bei Anwendung der Verwaltungsvorschrift ergebende Übernachtungsgeld von 18 Euro je Übernachtung genüge jedoch nicht dem Erfordernis, die Aufwandsvergütung entsprechend den notwendigen Mehrauslagen zu bemessen. Die Pauschale, an die bei Erlass der Verwaltungsvorschrift im Jahr 2002 angeknüpft worden sei, sei seither unverändert geblieben. Jedenfalls für das streitgegenständliche Jahr 2016 fehle es an Erfahrungswerten, die den Schluss erlaubten, die Gewährung eines Übernachtungsgeldes von 18 Euro sei generell geeignet, die Übernachtungskosten von Lehrern auf außerunterrichtlichen Veranstaltungen abzugelten. Die der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten beliefen sich auf 59,17 Euro je Übernachtung. Mit dem ihr gewährten Übernachtungsgeld würden gerade einmal 30 % der tatsächlichen Kosten abgegolten. Darin liege zugleich auch ein Verstoß gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgegrundsatz. Die Klägerin könne folglich die beantragte Erstattung von weiteren Unterkunftskosten nach den für Beamte allgemein geltenden Vorschriften des Landesreisekostengesetzes beanspruchen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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