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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 14.12.2017
- 1 K 6923/17 -
Erstattung von Übernachtungskosten für Lehrkräfte in Höhe von pauschal 18 Euro pro Nacht zu gering
Aufwandsvergütung muss entsprechend den notwendigen Mehrauslagen bemessen werden
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass das beklagte Land Baden-Württemberg verpflichtet ist, einer verbeamteten Lehrerin weitere Übernachtungskosten für eine Klassenfahrt in Höhe von 44 Euro zu erstatten.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens begehrt die Erstattung von Übernachtungskosten, die anlässlich einer mehrtägigen, als
Gewährung einer Aufwandsvergütung in Höhe von 18 Euro nicht ausreichend
Das Verwaltungsgericht Stuttgart führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass die Bestimmung in der genannte Verwaltungsvorschrift aus dem Jahr 2002, nach der bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen wie Klassen- oder Studienfahrten anstelle des Übernachtungsgeldes eine Aufwandsvergütung in Höhe von 18 Euro gewährt wird, nicht dem im Landesreisekostengesetz normierten Erfordernis genüge, die Aufwandsvergütung entsprechend den notwendigen Mehrauslagen zu bemessen.
VG bejaht Erstattung von weiteren Unterkunftskosten
Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass das Kultusministerium davon ausgehe, dass den mitreisenden Lehrkräften bei den von der Verwaltungsvorschrift erfassten außerunterrichtlichen Veranstaltungen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft als allgemein entstünden. Denn die für die Schüler entstehenden Kosten müssten so niedrig wie möglich gehalten werden und dürften die Eltern nicht in unzumutbarem Maße belasten. Das sich bei Anwendung der Verwaltungsvorschrift ergebende Übernachtungsgeld von 18 Euro je
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
- 16,50 Euro pro Nacht zu gering - Niedersächsische Lehrerin hat Anspruch auf höheren Pauschalbetrag für Übernachtungen auf Klassenfahrt
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 04.05.2017
[Aktenzeichen: 5 LB 6/16]) - Klassenfahrt keine Privatangelegenheit - Angestellter Lehrer hat Anspruch auf Reisekostenerstattung
(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 03.02.2011
[Aktenzeichen: 11 Sa 1852/10])
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Dokument-Nr. 25362
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