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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 25.09.2012
12 K 3033/12 -

Kein Rechtsanspruch auf Wahl der konkreten Grundschulklasse

Erhebliche psychische und psychologische Probleme des Schülers durch Zuweisung in andere Grundschulklasse nicht erkennbar

Ein Schüler hat keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Grundschulklasse zugewiesen zu werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde der Eilantrag eines Schüler (Antragsteller) gegen das vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretene Land Baden-Württemberg abgelehnt, mit dem der Junge erreichen wollte, dass er einer anderen Grundschulklasse zugewiesen wird. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat der Schüler jedoch keinen Anspruch darauf, statt der 2. Grundschulklasse B - Außenstelle - der (2.) Grundschulklasse D zugewiesen zu werden.

Entscheidung der Schulleiterin über Zuweisung des Schülers ermessensfehlerfrei

Die Entscheidung über die Klassenzuweisung bzw. den Verbleib des Antragstellers in der Grundschulklasse B stehe im pflichtgemäßen pädagogischen Ermessen der Schulleiterin. Bei dieser Entscheidung seien die organisatorischen und personellen Belange der betroffenen Schule sowie die Interessen der betroffenen Schüler und Eltern zu berücksichtigen. Gemessen daran sei die Entscheidung der Schulleiterin, den Antragsteller nicht der 2. Grundschulklasse D zuzuweisen, ermessensfehlerfrei. Das Vorbringen der Schulleiterin, die Klassen D seien schon sehr groß (derzeit 26 und 27 Kinder), wohingegen die beiden Klassen B eher klein seien (derzeit je 19 Kinder) und die Unterschiede in den Klassengrößen sollten auch mit Rücksicht auf die Erziehungs- und Bildungsinteressen der anderen Schüler und Eltern nicht weiter vergrößert werden, sei plausibel.

Verlängerter Schulweg führt zu keinem entsprechenden Anspruch auf Grundschulklasse eigener Wahl

Dass die weitere Beschulung des Antragstellers in der Grundschulklasse B "eklatant dem Kindeswohl" widerspreche, weil der Antragsteller "als einziger seiner Kindergartengruppe isoliert in eine andere Schulklasse" müsse und unter "erheblichen psychischen und psychologischen Problemen" leide, sei nicht nachvollziehbar. Ein entsprechendes Attest sei nicht vorgelegt worden. Aus diesem Grund sehe die Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte, an der Einschätzung der Schulleiterin, der Antragsteller sei in seiner jetzigen Klasse gut angekommen, in der Klassengemeinschaft gut integriert sowie dort keinesfalls unglücklich, und es seien keine psychischen oder psychologischen Probleme seitens der Lehrerschaft erkannt worden, zu zweifeln. Im Übrigen habe es auch der Antragsteller nicht bestritten, dass vier Kinder seines ehemaligen Kindergartens seine jetzige Klasse besuchten. Auch aus einem verlängerten Schulweg, der auch für die Eltern unbequemer sei, ergebe sich kein entsprechender Anspruch auf eine Grundschulklasse eigener Wahl.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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Dokument-Nr.: 14379 Dokument-Nr. 14379

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