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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.02.2006
- 12 K 5442/04 -
Behinderter Sozialhilfeempfänger hat Anspruch auf Kostenübernahme für einen Internetanschluss
Das Internet ist heute ohne Zweifel ein geeignetes Mittel im Sinne der Eingliederungshilfe für dauerhaft Schwerbehinderte, um Beziehungen zur Umwelt herzustellen und zu verbessern sowie am „Leben in der Gemeinschaft“ teilzunehmen. Von dieser gesellschaftlichen Entwicklung dürfen schwer behinderte Sozialhilfeempfänger nicht dauerhaft abgekoppelt werden und haben deshalb einen Anspruch auf Übernahme der - günstigsten - Kosten eines Internetanschlusses nebst monatlicher Nutzungsgebühr für 30 Internetstunden. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und damit der Klage eines schwer Körperbehinderten gegen den beklagten Landkreis - dem Grunde nach - stattgegeben.
Der Kläger, ein gelernter (arbeitsloser) Einzelhandelskaufmann, hatte im Jahr 2000 einen Autounfall und leidet seither an Lähmungen mit Sturzgefahr, sodass seine Bewegungsfähigkeit deutlich eingeschränkt ist. Er ist derzeit mit einem Grad der Behinderung von 80 % schwer körperlich behindert. In seiner Wohnung kann er sich frei bewegen. Außer Haus benutzt er einen Gehwagen und fährt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. dem Taxi, wenn es ihm nicht so gut geht. Seit 2003 bezieht der Kläger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 29.12.2003 beantragte der Kläger beim Landkreis als Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft die Erstattung bereits angefallener Internetkosten. Derzeit, so der Kläger, nutze er das Internet insbesondere zu Informationszwecken sowie zum E-Mailverkehr mit seinen Familienangehörigen, die allesamt über Internetanschlüsse verfügten und teilweise in Übersee lebten; mit ihnen könne er nur auf diesem Weg guten Kontakt halten. Oft komme es auch vor, dass er die Wohnung am Tag überhaupt nicht verlasse. Der Landkreis lehnte mit Bescheid vom 18.06.2004 die Übernahme der Internetkosten ab, da als Eingliederungshilfe immer nur der behinderungsbedingte Mehraufwand bewilligbar sei.
Der am 30.12.2004 erhobenen Klage hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts stattgegeben:
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Übernahme der günstigsten Kosten eines Internetanschlusses nebst monatlicher Nutzungsgebühr für 30 Internetstunden zu. Nach den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes sei Personen, die wie der Kläger nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu gewähren. Aufgabe der Eingliederungshilfe sei, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehöre vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. In Anbetracht der Tatsache, dass heute nicht nur Behörden und Firmen zunehmend das Internet nutzten, um mit Bürgern bzw. Kunden in Kontakt zu treten, sondern auch immer mehr Privatpersonen über einen Internetzugang verfügten, sei das Internet heute ohne Zweifel ein geeignetes Mittel, um Beziehungen zur Umwelt herzustellen und zu verbessern sowie am „Leben in der Gemeinschaft“ teilzunehmen. Insbesondere der auch kostengünstige E-Mailverkehr ergänze in weiten Kreisen der Bevölkerung die Nutzung von Telefon und Briefpost. Von dieser gesellschaftlichen Entwicklung dürften schwer behinderte Sozialhilfeempfänger nicht dauerhaft abgekoppelt werden. Zudem ermögliche es diesem Personenkreis gerade die Benutzung des Internets, mit Nichtbehinderten in Kontakt zu treten, ohne dass diese von der Behinderung Kenntnis erlangen müssten, was so etwa im persönlichen Kontakt kaum möglich sei. Der Umgang mit dem Internet sei demnach eine wichtige Ergänzung der sonstigen sozialen Kontakte, um die Folgen der Behinderung zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten zumindest „virtuell“ in die Gesellschaft einzugliedern.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 01.03.2006
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Dokument-Nr. 2032
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