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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 29.04.2010
- 13 K 898/09 -
Keine ausreichende Ausweisung von Windkraftstandorten – Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 für nicht erklärt
Windkraftanlagen grundsätzlich auch auf im Regionalplan nicht als Windkraftstandorte ausgewiesenen Flächen zulässig
Das Land Baden-Württemberg darf den Bau einer Windkraftanlage nicht grundsätzlich verhindern. Da der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 nicht genügend Vorrangflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen ausweist, ist dieser somit nichtig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Im zugrunde liegenden Streitfall wollte die klagende GmbH (für erneuerbare Energien) eine
Regionalplan mangels ausreichender Darstellung von Vorrangflächen für Errichtung von Windkraftanlagen nichtig
Dies sah das Verwaltungsgericht Stuttgart anders. Insbesondere steht der Errichtung der Windkraftraftanlage nicht die Teilfortschreibung „Windenergie“ des Regionalplans (Regionalplan 2020) des Regionalverbandes Heilbronn-Franken entgegen, da dieser mangels ausreichender Darstellung von Vorrangflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen nichtig ist. Im Ergebnis sind nun im gesamten Gebiet des Regionalplans Windkraftanlagen auch auf Flächen grundsätzlich zulässig, die im
Regionalverband schließt abwägungsfehlerhaft eine Vielzahl der für Windenergienutzung geeigneten Flächen als Vorranggebiete aus
Bei einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Stuttgart
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Dokument-Nr. 9755
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