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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 13.10.2011
- 4 K 2413/11 und 4 K 2414/11 -
Mitnahme von Geschäftunterlagen aus Geschäftsräumen im Rahmen einer gewerberechtlichen Nachschau rechtswidrig
Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen nur an Ort und Stelle in den Geschäftsräumen zulässig
Die Mitnahme von Geschäftunterlagen aus den Geschäftsräumen eines Spielhallenbetreibers und seines Steuerberaters durch Bedienstete der Gewerbebehörde der Stadt ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine GmbH, betreibt mehrere Spielhallen in Stuttgart. An einem Abend im Juni 2011 führte die Gewerbebehörde der Stadt Stuttgart eine gewerberechtliche Nachschau in den Geschäftsräumen der Klägerin und ihres (ebenfalls klagenden) Steuerberaters durch. Dabei nahmen Bedienstete der Gewerbebehörde nach einigem Hin und Her acht Aktenordner Geschäftsunterlagen der Klägerin und einen Ordner aus den Räumen des Steuerberaters mit. Nach weinigen Tagen gab die Stadt die Ordner wieder zurück.
Kläger halten Mitnahme der Aktenordner für rechtswidrig
Hiergegen erhoben die Klägerin und ihr
Herausgabe der Ordner erfolgte durch Druckausübung seitens der Bediensteten der Stadt nicht tatsächlich freiwillig
Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab den Klägern Recht und erklärte die Mitnahme der Geschäftsunterlagen für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 12524
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