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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 09.02.2006
4 K 3853/05 und 4 K 3968/05 -

Krankenkassenverbände sind verpflichtet, mit Krankenhäusern bei veränderten Fallzahlen eine neue Vereinbarung abzuschließen

Den Krankenkassenverbänden steht nicht frei, eine solche Vereinbarung abzuschließen oder nicht. Den Krankenkassen komme im System des Pflegesatzrechts, das auf dem Vereinbarungsprinzip beruhe, eine wichtige Funktion zu und als materielle Träger öffentlicher Verwaltung seien sie an Gesetz und Recht gebunden. Bei veränderten Fallzahlen könnten die Kassen sich deshalb einer solchen Vereinbarung nicht entziehen. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart auf die im Dezember 2004 erhobenen Klagen der Zentren für Psychiatrie Bad Schussenried und Weissenau gegen die beklagten Kassenverbände (AOK Bad.-Württ., Betriebskrankenkassen-Innungskrankenkassen und Verband der Angestellten-Krankenkassen und Arbeiterersatzkassenverband ) entschieden.

In den Klageverfahren ging es um die Verpflichtung der beklagten Krankenkassenverbände zum Abschluss einer Vereinbarung mit den Krankenhausträgern über zusätzliche Fallzahlen, was zu einer Erhöhung des Budgets führen würde. Die Beklagten hatten eine solche Vereinbarung im Verfahren über die Vereinbarung des Budgets für 2003 abgelehnt, weil sie der Auffassung waren, die erhöhten Fallzahlen würden durch verkürzte Verweildauern im jeweiligen psychiatrischen Krankenhaus kompensiert, es komme auf die Berechnungstage, nicht auf die Fallzahlen an und sie könnten nicht zu einer Vereinbarung gezwungen werden.

Grundsätzlich unterliegen die Budgets psychiatrischer Krankenhäuser einer "Deckelung", d.h. sie erhöhen sich nur um die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen (= Steigerung nur um die durchschnittliche Lohnerhöhung). Die Bundespflegesatzverordnung sieht nur Ausnahmen fürvereinbarte Veränderungen der Fallzahlen (oder der medizinischen Leistungsstruktur) vor; um eine solche Vereinbarung geht es den klagenden Krankenhäusern.

Die 4. Kammer hat zwar die Verurteilung zu einer zahlenmäßig bestimmten Vereinbarung abgelehnt, die beklagten Kassen aber dazu verpflichtet, auf der Basis der erhöhten Fallzahlen zu verhandeln und eine Vereinbarung abzuschließen. Sie war der Auffassung, die Kassen dürften sich einer Vereinbarung nicht völlig verschließen, sondern müssten bei Vorliegen der Voraussetzungen eine solche abschließen, wobei Details und Höhe noch Verhandlungssache seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 10.04.2006

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