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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 28.11.2014
- 7 K 3274/14 -
Stadt muss für Mehrkosten für selbstbeschafften KITA-Platz aufkommen
VG Stuttgart bejaht Anspruch auf Kostenerstattung
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein 2-jähriges Kind einen Anspruch gegen die Landeshauptstadt Stuttgart hat auf Erstattung der Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in Höhe der Differenz der Kosten zwischen einem Platz in einer städtischen Kindertageseinrichtung und der Kosten für den Platz in der von ihm besuchten Kinderkrippe.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein 2-jähriges
Stadt verweist auf Fachkräftemangel und stellt Höhe der in Rechnung gestellten Mehrkosten in Frage
Die Stadt macht in den Klageverfahren im Wesentlichen geltend, dass trotz aller Anstrengungen, auch in finanzieller Hinsicht, der Platzbedarf nicht gedeckt werden könne und auf Grund des Fachkräftemangels außerdem nicht alle offenen Erzieher/-innenstellen besetzt werden könnten. Dies gelte sowohl für die von den Eltern des Klägers favorisierte „Wunscheinrichtung“ als auch für neun andere städtische Einrichtungen, die in „zumutbarer Entfernung“ zum Wohnsitz des Klägers liegen würden. Hinsichtlich der geltend gemachten
VG bejaht Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten
Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Klage statt und verpflichtete die Stadt, dem Kläger für den Zeitraum August 2013 bis Oktober 2014 Kosten in Höhe von insgesamt 5.620 Euro zuzüglich gestaffelter Zinsen zu erstatten. Zudem hat es festgestellt, dass die Stadt verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in seiner privaten Kinderkrippe in Stuttgart zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung in einer städtischen Tageseinrichtung entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.
Voraussetzungen für Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen erfüllt
Zur Begründung der Entscheidung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass such der Anspruch aus der entsprechenden Anwendung des § 36 a Abs. 3 SGB VIII ergebe. Danach ist - zusammengefasst - der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Aufwendungsersatz verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte ihn vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorlagen und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Betreuungsbedarf wurde rechtzeitig geltend gemacht
Die Eltern des Klägers haben ihren Betreuungsbedarf rechtzeitig gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch liegen ebenfalls vor. Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung hat ein
Diese Vorschriften räumen dem berechtigten
Nicht ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren und Fachkräftemangel können Erstattungsanspruch nicht entgegengehalten werden
Die Beklagte kann dem Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg entgegenhalten, in ihrem Zuständigkeitsbereich reichten die zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze für
Kostenerstattungsanspruch setzt Selbstbeschaffung voraus
Den erforderlichen Betreuungsumfang, nämlich von montags - freitags 9.00 - 17.30 Uhr, haben die beiden in Vollzeit berufstätigen Eltern des Klägers zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch auch nicht dadurch erloschen, dass die Eltern des Klägers für ihn einen privaten Betreuungsplatz gefunden haben. Der Kostenerstattungsanspruch aus § 36 a Abs. 3 SGB VIII setzt gerade eine Selbstbeschaffung voraus.
Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist auch im individuellen Einzelfall für Hilfegestaltung zuständig
Im Übrigen richtet sich der Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dieser ist aufgrund seiner aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgenden Gesamtverantwortung für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben sowie auch seiner Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGBVIII nicht nur institutionell, sondern auch im individuellen Einzelfall für die Hilfegestaltung zuständig und kann diese Aufgabe nicht auf die Eltern abwälzen.
Deckung des Bedarf duldet keinen Aufschub
Das Verwaltungsgericht hat daher auch Bedenken, ob die Beklagte durch die dezentrale Vergabe von Betreuungsplätzen ihrer Gesamtverantwortung gerecht wird. Nachdem die Beklagte den berufstätigen Eltern den benötigten Betreuungsplatz nicht beschafft hat und ihnen auch keinen Platz in Aussicht stellen konnte, duldete die Deckung des Bedarf auch keinen Aufschub. Schließlich ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die Eltern des Klägers ihre Pflicht zum wirtschaftlichen Handeln verletzt und überzogene Kosten verursacht haben. Die Eltern des Klägers haben überzeugend dargelegt, dass sie sich auf vielfältige Weise bei der Beklagten sowie auch bei anderen Betreuungseinrichtungen um einen Betreuungsplatz bemüht haben, damit aber nicht erfolgreich waren.
VG beruft sich auf Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Übereinstimmung mit dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgericht vom 12. September 2013 zum Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen daher nach Ansicht der Kammer nicht vor.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 20379
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