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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 26.06.2012
- 1 K 387/12.TR -
Ponyhalter muss Kosten für Polizeieinsatz wegen entlaufener Tiere tragen
Ponybesitzer ist als Halter und Eigentümer auch ohne eigenes schuldhaftes Verhalten für entlaufene Tiere verantwortlich
Die Gebührenheranziehung eines Ponyhalters wegen eines Polizeieinsatzes, der durch entlaufene Ponys ausgelöst wurde, ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Der Entscheidung lag die Klage eines Halters von Ponys zugrunde, dessen Tiere nach der Zerstörung ihrer Einfriedung durch einen herabfallenden Ast entlaufen waren. Nachdem ein Pkw-Fahrer der
Gebührenheranziehung nicht unverhältnismäßig
Zu Recht urteilte das Verwaltungsgericht Trier. Der Einsatz sei trotz Benachrichtigung des Klägers erforderlich gewesen, da nur so eine effektive Gefahrenabwehr im Bereich einer stark befahrenen und gefährlichen Straße zu gewährleisten gewesen sei. Der Kläger sei als Halter und Eigentümer der Tiere auch verantwortlich, auch wenn die Einfriedung der Tiere durch ein Naturereignis zerstört worden sei. Die maßgeblichen Vorschriften des Polizeirechtes erforderten kein schuldhaftes Verhalten des Verantwortlichen. Im Übrigen sei die Heranziehung auch nicht unverhältnismäßig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 13815
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