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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 25.01.2011
- 1 K 840/10.TR -
VG Trier: Gebührenerhebung für polizeiliche Ingewahrsamnahme rechtmäßig
Ein in Rechnung stellen der Kosten für die Reinigung der durch den Inhaftierten mit Kot verschmierten Zelle und für Ingewahrsamnahme nicht zu beanstanden
Wer in polizeilichen Gewahrsam genommen wird, weil die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu befürchten steht, muss die mit der Ingewahrsamnahme verbundenen Kosten tragen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Der Entscheidung lag die Klage eines Betroffenen zugrunde, der im Mai letzten Jahres in stark alkoholisiertem Zustand von Beamten der Polizeiinspektion Wittlich mitgenommen und aufgrund einer gerichtlichen Anordnung bis zum nächsten Morgen in einer Zelle untergebracht wurde. Gegen den Kläger hatte es zuvor Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen überlauter Musik anlässlich einer privaten Feier gegeben. Bei den daraufhin durchgeführten Polizeieinsätzen, bei denen die Einhaltung einer angemessenen Lautstärke angemahnt wurde, zeigte er sich uneinsichtig und beim dritten Einsatz schließlich auch aggressiv gegenüber den Beamten.
Amtsgericht ordnet Ingewahrsamnahme über Nacht an
Da aufgrund seines Verhaltens die Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten – insbesondere gegenüber den die Anzeige erstattenden Nachbarn - zu befürchten stand, nahmen die Beamten den Kläger zur Polizeiinspektion mit. Das zuständige Amtsgericht ordnete schließlich die
Höhe der Gebühr bewegt sich im unteren Bereich der vorgesehenen Rahmengebühr und ist daher zulässig
Zu Recht urteilte das Verwaltungsgericht Trier. Bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 11005
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