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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 21.10.2021
- 2 L 3058/21.TR -
Bevollmächtigung zum Bezirksschornsteinfeger wegen Steuerhinterzeihung im Amt aufgehoben
Schornsteinfeger im Kreis Bernkastel-Wittlich verliert Amt
Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, der wegen Steuerhinterziehung und Falschbeurkundung im Amt strafrechtlich verurteilt wurde, ist unzuverlässig im Sinne des Schornsteinfeger-Handwerkgesetzes. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Eilbeschluss vom 21. Oktober 2021 entschieden.
Der Antragsteller, der als Bezirksschornsteinfeger für einen Kehrbezirk im Kreis Bernkastel-Wittlich zuständig ist, wurde aufgrund nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfasster Erlöse in seiner Buchführung, insbesondere in dem hoheitlich zu führenden Kehrbuch, wegen
Verstöße gegen Berufspflicht berechtigen zur Amtsenthebung
Zu Recht, so die Richter der 2. Kammer. Die Bestellung des Antragstellers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, der als Beliehener öffentliche Aufgaben unter Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahrnehme und wie eine Behörde an Recht und Gesetz gebunden sei, sei aufzuheben, da dieser die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Amtes nicht mehr besitze. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Antragsteller in erheblicher Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und die von ihm begangenen Straftaten zudem einen direkten Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit aufwiesen. Die von ihm ausgeübte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30979
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