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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 16.08.2022
- 7 K 1500/22.TR -
Besondere Altersgrenze für Lehrkräfte
VG Trier lehnt Klage einer ehemaligen Lehrerin ab
Das Verwaltungsgericht Trier hat die auf Feststellung einer Klägerin gerichtete Klage, dass für sie die besondere Altersgrenze für Lehrkräfte (Ende des Schuljahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird) gelte, abgewiesen.
Die Klägerin war in der Zeit von 1986 bis 2011 aktiv im Schuldienst des beklagten Landes als Realschullehrerin tätig. Nachdem sie im Jahre 2011 für schuldienstunfähig befunden wurde, erfolgte zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand die Versetzung in den Verwaltungsdienst. Im Jahre 2019 ersuchte die Klägerin das beklagte Land um Auskunft über das Datum ihres Ruhestandseintritts, welches sie selbst unter Anwendung der besonderen Altersgrenze für
Lehrerin erhebt Klage
Nach erfolglos durchlaufenem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie geltend macht, auch wenn sie seit ihrer Versetzung in den Verwaltungsdienst mit laufbahnfremden Aufgaben betraut sei, gelte sie weiterhin als
Keine Anwendung der Altersgrenze auf nicht-berufstätige Lehrer
Dem schlossen sich die Richter der 7. Kammer im Ergebnis an. Die Anwendbarkeit der Vorschrift über die besondere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online, (pm/aw)
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Dokument-Nr. 32143
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