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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 27.09.2022
- 7 L 2837/22.TR -
Bewerber mit Rückentattoo darf kein Polizist werden
Ein "Loyalty, Honor, Respect, Family"-Tattoo über den gesamten Rücken lässt an der charakterlichen Eignung eines Polizeibewerbers zweifeln
Das Land Rheinland-Pfalz darf einen Bewerber für den Polizeidienst ablehnen, der über den gesamten oberen Rückenbereich eine Tätowierung mit den Worten "Loyalty, Honor, Respect, Family" trägt. Das hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Der Antragsteller hatte sich um Einstellung in den gehobenen
VG: Erforderliche charakterliche Eignung wegen Tattoo zu Recht verneint
Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Der Antragsgegner habe keinen Anspruch auf Einstellung in den gehobenen Polizeidienst des Antragsgegners. Nach den maßgeblichen Vorschriften seien Einstellungen in ein öffentliches Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, wobei dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zustehe, der nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Die erforderliche
Tattoo deutet auf archaisches und überkommenes Wertesystem hin
Zu Recht habe der Antragsgegner ausgeführt, dass die in der
Loyalität und Ehre vs. Freiheitsrechte der Bürger
Im Falle des Antragsstellers könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser aufgrund seines Wertesystems der "Loyalität" und "Ehre" eine höhere Bedeutung als den Freiheitsrechten der Bürger zumesse, zumal dieser nicht hinreichend dargelegt habe, auf welchen Bezugspunkt sich diese Attribute beziehen. Aufgrund der unplausiblen Erklärung des Antragstellers zu den Hintergründen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32239
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