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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 14.12.2021
- 7 L 3342/21.TR -
Keine Hundezwinger mit mehr als zwei Hunden im allgemeinen Wohngebiet
Nächtliche Störung durch in Zwingern gehaltene Hunde
Das Verwaltungsgericht Trier hat in einem Eilverfahren die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagungsverfügung des Landkreises Bernkaste-Wittlich zur Haltung von mehr als zwei Hunden in einer Außenzwingeranlage bestätigt.
Der Antragsteller, Eigentümer eines Grundstücks innerhalb eines durch Bebauungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets, hat ohne Baugenehmigung eine Außenzwingeranlage zur Unterbringung von insgesamt vier ausgewachsenen Jagdhunden errichtet. Nachdem die zuständige Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich aufgrund von Nachbarschaftsbeschwerden von der Errichtung der Anlage Kenntnis erlangt hatte, untersagte sie die Nutzung der Zwingeranlage insoweit, als dort mehr als zwei
Richter bestätigen die Nutzungsuntersagung
Die Richter der 7. Kammer bestätigten indes nach der im Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Das Bauvorhaben des Antragstellers sei sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig. Mit der Errichtung eines Hundezwingers zur ständigen Unterbringung von vier Hunden gehe eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung des Grundstücks einher. Die Haltung von vier Hunden in einem allgemeinen Wohngebiet sei nicht von vornherein baurechtlich zulässig oder unzulässig. Indes komme dieser neuen Nutzungsart unter städtebaulichen Gesichtspunkten in einem allgemeinen Wohngebiet eine neue Qualität - v.a. im Hinblick auf die Beachtung des Rücksichtnahmegebots - zu, sodass gerade für derartige Zweifelsfälle die Überprüfung in einem förmlichen Genehmigungsverfahren durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde erforderlich sei. Eine entsprechende Baugenehmigung habe der Antragsteller jedoch nicht beantragt. Er könne eine solche auch nicht erhalten, weil sein Vorhaben nicht genehmigungsfähig und damit zudem materiell baurechtswidrig sei. Zwar gehöre zum Wohnen in einem gewissen Rahmen auch die Tierhaltung im Wohngebäude sowie die Errichtung von Anlagen zur Unterbringung von Kleintieren im Gartenbereich. Allerdings dürfe das Maß der zulässigen Tierhaltung in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung nicht überschritten werden. Dies sei dann der Fall, wenn die Tierhaltung den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nach Art und Anzahl der Tiere sprenge und geeignet sei, das Wohnen wesentlich zu stören, und damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes widerspreche.
Nachbarn können durch die Außenzwingeranlage gestört werden
In einem allgemeinen Wohngebiet sei i.d.R. nur die Haltung von zwei Hunden in einer Außenanlage zulässig. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in Zwingern gehaltene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31246
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