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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 07.07.2021
- 8 K 424/21.TR -
Sektflaschen müssen Folienumkleidung um Korken und Flaschenhals haben
Keine Verkauf von Sektflachen ohne Folienumkleidung
Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines Winzers gegen eine Untersagungsverfügung der ADD Trier abgewiesen.
Nachdem das Landesuntersuchungsamt anlässlich einer weinrechtlichen Kontrolle des Betriebs des Klägers im Mai 2020 Sektflaschen ohne die nach der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgabe geforderte
VG: Eingriff in Unternehmensfreiheit sachlich gerechtfertigt
Dies sahen die Richter der 8. Kammer anders und wiesen die Klage ab. Zur Urteilsbegründung ist im Wesentlichen ausgeführt, zwar falle der Verkauf der in Rede stehenden Sektflaschen ohne
Schutz der Schaumweinhersteller im Sinne eines fairen Wettbewerbs
Da eine entsprechende Erwartungshaltung bei einer Flasche, die nicht mit der traditionellen
Verbraucher- und wettbewerbsrechtlichen Aspekte vorrangig
Die geltend gemachten umweltrechtlichen Aspekte könnten der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Der Verordnungsgeber habe bei Erlass der Vorschrift die Belange des Umweltschutzes im Blick gehabt und mit dem Schutz der traditionellen Aufmachung von Schaumweinerzeugnissen und damit einhergehend der verbraucher- und wettbewerbsrechtlichen Aspekte abgewogen und in Ausgleich gebracht. Dies sei von dem ihm zustehenden Gestaltungsspielraum gedeckt und rechtlich mithin nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei zu sehen, dass der Begriff der "Folie" vom Verordnungsgeber nicht näher definiert sei, sodass auch umweltfreundliche, recyclebare Folien verwendet werden könnten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30630
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