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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 04.05.2022
- 9 K 194/22.TR -
Geänderte Verkehrsbedeutung: Kreisstraßen durften zu Gemeindestraßen abgestuft werden
Klage der Gemeinde Morbach ohne Erfolg
Das Verwaltungsgericht Trier hat eine Klage der Gemeinde Morbach gegen den Landkreis Bernkastel-Wittlich um die Abstufung von Teilstrecken zweier Kreisstraßen zu Gemeindestraßen abgewiesen.
Im September 2020 verfügte der beklagte
Allgemeinverfügung rechtmäßig
Das VG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die streitgegenständliche
Nutzung einer Straße als Ausweichstrecke oder Schleichweg stellt kein Kriterium für die Bemessung der Verkehrsbedeutung dar
Sofern die Klägerin geltend mache, die als Umgehung angelegten klassifizierten Straßen könnten nicht den gesamten überörtlichen Verkehr aufnehmen, vermöge dies eine weitere Einstufung als Kreisstraße nicht zu rechtfertigen. Allein die Nutzung einer Straße als Ausweichstrecke oder Schleichweg sei kein Kriterium für die Bemessung der Verkehrsbedeutung einer Straße. Eben dies gelte auch für die seitens der Klägerin geltend gemachte mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit; auch diese müsse bei der Einstufung der Verkehrsbedeutung der Straße außer Betracht bleiben; rein finanzielle Erwägungen könnten keinen Einfluss auf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31767
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