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Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 11.06.2009
- 2 K 213/09 - We -
Kein Verlust des Prüfungsanspruchs bei überlanger Studiendauer
Universität darf nicht in die Berufsfreiheit der Studenten eingreifen
Eine Universität hat kein Recht, einem Studierenden den Prüfungsanspruch zu verwähren oder eine Prüfung für nicht bestanden zu erklären, weil dieser die Prüfungsfrist überschritten hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Weimar.
Der Kläger studierte, bevor er sein Studium an der Fachhochschule Erfurt aufnahm, vom Wintersemester 1997/1998 bis zum Sommersemester 2002 insgesamt 10 Semester im Diplomstudiengang Sozialpädagogik an der
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg.
Keine gesetzliche Regelung, die einen Verlust des Prüfungsanspruchs aufgrund von überschrittenen Prüfungsfristen erlaubt
Die Richter haben entschieden, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die hier streitige Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der
Die Kammer hat in Übrigen angemerkt, dass auch § 49 Thüringer Hochschulgesetz in der derzeit gültigen Fassung hinsichtlich des Verlustes des Prüfungsanspruchs bei Überschreiten einer bestimmten Semesterzahl keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen dürfte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Weimar vom 29.06.2009
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Dokument-Nr. 8067
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