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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 21.09.2010
- 6 K 579/10.WI -
VG Wiesbaden: Keine Schülerbeförderungskosten für Versuchsschule bei vorhandener näher zum Wohnort gelegener Schule derselben Form
Differenzierung aufgrund unterschiedlicher Unterrichtskonzepte hinsichtlich der Schülerbeförderungskosten gesetzlich nicht verankert
Eine Mutter kann für ihre Tochter keinen Bezug von Schülerbeförderungskosten für den Besuch einer „Versuchsschule“ beanspruchen, wenn eine andere Schule derselben Schulform wohnortnäher gelegen ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte eine Mutter von der Landeshauptstadt Wiesbaden Schülerbeförderungskosten für ihre Tochter, die die Helene- Lange–
Bildungsgang beider Schulen nach Auffassung der Mutter nicht vergleichbar
Die Klägerin hatte die Klage mit der Begründung angestrengt, bei der Helene- Lange-
Mutter hält Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für gerechtfertigt
Der Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten gegen die Stadt bestehe, da die Helene- Lange-
Eltern könnten nur zwischen Schulen wählen, in der gewählter Bildungsgang der Mittelstufe schulformbezogen oder schulformübergreifend angeboten wird
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden folgte dieser Ansicht nicht. Sowohl bei der wohnortnahen
§ 161 des Hessischen Schulgesetzes: - Schülerbeförderung -
(1) …
(2) Eine
(3) …
(4) ...
(5) Notwendig sind die Beförderungskosten für den Besuch
1. …
2. …
3. der nächstgelegenen, aufnahmefähigen
(6) – (11) …
§ 11 des Hessischen Schulgesetzes - Äußere Organisation nach Schulstufen und Schulformen -
(1) ...
(2) ...
(3) Schulformen sind:
1. als allgemein bildende Schulen
a) die Grundschule,
b) die Hauptschule,
c) die Realschule,
d) das Gymnasium,
e) die schulformübergreifende (integrierte)
f) die Förderschule,
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online
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Dokument-Nr. 10385
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