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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2015
- 1 S 1225/14 -
Überprüfung der Personalien von "Demonstrationsbeobachtern" am Rande einer aufgelösten Versammlung zulässig
Demonstrantenbeobachter können bei unfriedlichen Aktionen der Versammlungsmitglieder ebenfalls als Gefahrenquelle angesehen werden
Wurde eine unfriedliche Versammlung rechtmäßig aufgelöst, darf die Polizei auch die Personalien von Personen im Kreis der Versammlungsteilnehmer feststellen, die sich - gekennzeichnet durch eine Weste mit Aufschrift - als "Demonstrationsbeobachter" bezeichnen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der von der
Sachverhalt
Am Tag der Veranstaltung bewegte sich aus einer angemeldeten Gegendemonstration der "Initiative gegen Rechts" ein Aufzug mit ca. 300 bis 400 Personen in Richtung Wartberg. Dieser Aufzug löste sich nach den Feststellungen der
Klägerin war aufgrund ihres Verhaltens Störerin im Sinne des Polizeigesetzes
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, machte die Klägerin u.a. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils geltend. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg lehnte den Zulassungsantrag ab. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die Klägerin wegen ihres Verhaltens Störerin im Sinne des Polizeigesetzes gewesen und daher zu Recht in Anspruch genommen worden sei. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- VG Lüneburg: Speicherung personenbezogener Daten in Polizeidatenbanken nur eingeschränkt zulässig
(Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 06.08.2010
[Aktenzeichen: 3 A 115/08]) - VGH: Mitnahme auf das Polizeirevier zur Personenfeststellung trotz Personalausweis rechtswidrig
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010
[Aktenzeichen: 1 S 338/10])
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Dokument-Nr. 21414
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