Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.2021
- 1 S 1894/21 -
Polizeiverordnung Konstanz: Verbot des nächtlichen Betriebs von Bluetooth-Lautsprechern bleibt in Kraft
Verbot des nächtlichen Spielens vorläufig außer Vollzug gesetzt
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat einen Eilantrag gegen die Polizeiverordnung der Stadt Konstanz (Antragsgegnerin) über ein nächtliches Musik- und Spielverbot abgelehnt, soweit diese ein Verbot des nächtlichen Betriebs von Bluetooth-Lautsprechern bis zum 4. Oktober 2021 enthält; dieses Verbot bleibt daher bestehen. Der Eilantrag gegen ein nächtliches Verbot des Spielens hatte jedoch Erfolg; diese Regelung wurde vom VGH vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Gegen die befristete „Polizeiverordnung 2021 über ein nächtliches Musik- und
VGH: Schutz der Gesundheit als Grund für Musikverbot wohl zulässig
Der Antrag zum
Eingriff in Rechte der Antragsteller verhältnismäßig
Der damit verbundene Eingriff in die Rechte der Antragsteller sei für diese verhältnismäßig. Der
Antrag zum Spielverbot erfolgreich
Der Antrag zum
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof, Baden-Württemberg, ra-online (pm/ab)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 30682
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss30682
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.