wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.01.2014
10 S 1748/13 -

Keine Wiedererteilung einer vom Strafgericht entzogenen Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 d) der Fahr­erlaubnis­verordnung zulässig

Wird eine Fahrerlaubnis von einem Strafgericht wegen Alkoholmissbrauchs entzogen, so muss die zuständige Behörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einem medizinisch-psychologischen Gutachten abhängig machen. Eine entsprechende Anordnung muss nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) der Fahr­erlaubnis­verordnung (FeV) ergehen. Wird ein solches Gutachten nicht beigebracht, schließt das die Wiedererteilung aus. Dies hat der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Autofahrer wurde im Mai 2012 von einem Amtsgericht die Fahrerlaubnis entzogen. Hintergrund dessen war eine Trunkenheitsfahrt mit 1,2 Promille. Das Gericht sah darin eine Uneignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Nach Ablauf der Sperrfrist von sieben Monaten beantragte der Autofahrer bei der zuständigen Behörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Diese ordnete aber zunächst die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Da der Autofahrer dem nicht nachkam, wurde ihm die Fahrerlaubnis nicht erteilt. Der Fall kam daraufhin vor Gericht.

Verwaltungsgericht hielt Nichterteilung der Fahrerlaubnis für zulässig

Das Verwaltungsgericht Freiburg hielt die Nichterteilung der Fahrerlaubnis für zulässig, da es an einem erforderlichen medizinisch-psychologischen Gutachten gefehlt habe. Die Behörde habe ein solches gemäß § 2 a Abs. 4 Satz 1 StVG anordnen dürfen. Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer Rechtsmittel ein.

Verwaltungsgerichtshof verneinte ebenfalls Anspruch auf Wiederteilung der Fahrerlaubnis

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Autofahrer habe kein Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zugestanden. Denn dieser hätte zunächst durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachweisen müssen, dass er wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war. Die Behörde sei nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen die Vorlage eines solches Gutachtens anzuordnen.

Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig

Die Behörde habe zwar nicht nach § 2 a Abs. 4 Satz 1 StVG das medizinisch-psychologische Gutachten anfordern dürfen. Denn diese Vorschrift betreffe nur das Entziehungsverfahren und nicht das Wiedererteilungsverfahren. Die Vorlage des Gutachtens sei aber gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV zulässig gewesen. Danach sei ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründen entzogen wurde. Dies sei hier der Fall gewesen.

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauch

Das Amtsgericht habe seinerzeit die Fahrerlaubnis wegen eines Alkoholmissbrauchs entzogen. Wer ein PKW unter Alkoholeinfluss fährt, könne erwiesenermaßen nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen. Die Entziehung sei daher nach § 13 Satz 1 Nr. a) erfolgt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 29.07.2013
    [Aktenzeichen: 4 K 1179/13]
Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2014, Seite: 416
DAR 2014, 416
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 1833
NJW 2014, 1833
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 541
NZV 2014, 541

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 19103 Dokument-Nr. 19103

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss19103

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Neugebauer schrieb am 07.11.2014

Das ist Unsinn. Weil die psych. Gutachter in der Regel weder faehig noch willens sind ein Gutachten zu erstellen.

Weil man nicht wegen eines Delikts auf ewig bestraft werden kann/koennen sollte.

Jmd koennte z.B. seim Verhalten geaendert haben /

Aelter Einsichtiger geworden sein/

Schwierige. Pers/fam/berufl Situationen koennten sich geaendert

Haben - Gruende fuer ein Fehlverhalten liegen nicht mehr vor.

Jmd trinkt gar nicht mehr - was sich vermutlich nach/beweisen

Lassen kann/auch im Labor ...

Nur moechte ich den Gutachter sehen der sich diese Arbeit Muehe

macht - falls er ueberhaupt zuhoert.

Gutachten? Im Lande von"wirgehen alle im Gefuehl?"

Laecherlich. 1 Gutachten ueber 1/100.000 oder "Wie Wahn will"

Und: Niedermachen und Aussondern um Jeden Preis.

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?