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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2013
- 4 S 2968/11 -
Baden-Württemberg: Privatisierung der Bewährungshilfe verletzt keine Rechte der beamteten Bewährungshelfer
Gestaltungsspielraum zur Modernisierung des öffentlichen Dienstrechts durch Landesgesetzgeber nicht verletzt
Die gesetzliche Übertragung von Weisungs- und Aufsichtsrechten sowie sonstigen Dienstherrenbefugnissen auf einen freien Träger im Rahmen der Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden-Württemberg verletzt keine Rechte der beamteten Bewährungshelfer. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Der Kläger des zugrunde liegende Falls ist beamteter
Verwaltungsgericht weist Klage trotz verfassungsrechtlicher Bedenken ab
Das Verwaltungsgericht wies seine Feststellungsklage, dass die Überlassung von Weisungs- und Aufsichtsrechten sowie sonstigen Dienstherrenbefugnissen an einen freien Träger seine Rechte verletzt, trotz verfassungsrechtlicher Bedenken ab, nachdem das Bundesverfassungsgericht einen vorangegangenen Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts als unzulässig beschieden hatte. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Bundesrecht steht landesrechtlicher Beleihung eines freien Trägers nicht entgegen
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts nicht. Das Bundesrecht stehe der landesrechtlichen Beleihung eines freien Trägers in Verbindung mit einer Überlassung des Ergebnisses der Dienstleistung der beamteten
Übertragung der Ausübung von Entscheidungsbefugnissen auf einen Nichtdienstherrn ist rechtlich nicht zu beanstanden
Das verfassungsrechtliche Gebot, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln, sei nicht verletzt. Die auf gesetzlicher Grundlage und damit demokratisch hinreichend legitimierte Übertragung der Ausübung von Entscheidungsbefugnissen auf einen Nichtdienstherrn sei rechtlich nicht zu beanstanden. Denn dem Land seien als Dienstherrn, dem die Fachaufsicht über die freien Träger bei Erledigung der übertragenen Aufgaben sowie die Dienstaufsicht über die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 15219
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