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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2005
- 9 S 2735/04 -
Schulbesuchspflicht geht Urlaubswunsch vor
Die Schule ist weder berechtigt noch verpflichtet, grundschulpflichtigen Kindern zwei Wochen Urlaub zu gewähren, um diesen zusammen mit ihren Eltern einen als „Bildungsreise“ bezeichneten Urlaub zu ermöglichen.
Dies hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 25.02.2005 ausdrücklich klargestellt und damit die bereits vom Verwaltungsgericht Freiburg vertretene Rechtsauffassung (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 26.10.2004: Urlaub statt Schule?) bestätigt.
Die Eltern zweier grundschulpflichtiger Kinder im Bezirk des Oberschulamtes Freiburg (Kläger) hatten beim Verwaltungsgericht Freiburg erfolglos einen ihrer Ansicht nach bestehenden Anspruch auf Beurlaubung ihrer beiden Töchter vom Unterricht geltend gemacht. Die beiden Kinder waren im Dezember 2003 zwei Wochen unerlaubt dem Unterricht ferngeblieben, nachdem der Schulleiter ihren Antrag auf einwöchige Beurlaubung abgelehnt hatte. Diese verlängerten Ferien nutzten sie für eine Reise nach Neuseeland. Die Kläger sind der Auffassung, es sei ihr natürliches Elternrecht, ihren Kindern auch diesen Teil der Welt zu zeigen, wobei aus klimatischen Gründen nur die Wintermonate in Betracht kämen. Bei der Reise habe es sich zu einem großen Teil um eine „Bildungsreise“ gehandelt. Vor Ort hätten die Kinder vielfältige geologische und geothermale Sehenswürdigkeiten, eine fremde urwaldähnliche Flora und Fauna und hier nicht lebende Land- und Wassertiere sowie Vögel entdeckt. Auch habe der südliche Sternenhimmel Anlass zu entsprechender Erörterung und Betrachtung geboten. Das Verwaltungsgericht ist der Argumentation der Kläger nicht gefolgt und hat die auf Beurlaubung der beiden Kinder gerichtete Klage abgewiesen.
Den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat der VGH abgelehnt. Zur Begründung führte er insbesondere aus, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Soweit die Kläger mit ihrem Hauptantrag die nachträgliche Beurlaubung vom Besuch der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 08.07.2005
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Dokument-Nr. 776
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