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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2008
- 9 S 494/08 -
Plagiat: Doktortitel kann wegen Täuschung entzogen werden
Wer komplette Passagen ohne Kennzeichnung von anderen Autoren übernimmt, kann Doktorgrad verlieren
Wer komplette Passagen aus dem Werk eines anderen Autors in seiner Dissertation nicht gekennzeichnet übernimmt, täuscht über die Eigenständigkeit seiner erbrachten wissenschaftlichen Leistung. Sofern dies planmäßig und nicht nur vereinzelt erfolgt, kann die Hochschule zur Entziehung des verliehenen Doktorgrades berechtigt sein. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auf Grundlage der anwendbaren Landesgesetze und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab. Dieser hatte sich gerichtlich gegen gegen die Entziehung seines Doktorgrades gewandt.
Das Gericht stellte klar, dass es grundsätzlich nicht auf den Umfang der abgeschriebenen Stellen sowie auf die Frage, ob die Arbeit auch ohne das Plagiat noch als selbständige wissenschaftliche Arbeit hätte angesehen werden könne, ankomme. Rechtsgrundlage für die Entziehung sei § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (LVwFvG). Voraussetzung für die Rücknahme des dem Kläger verliehenen Doktorgrades sei demnach, dass die Verleihung rechtswidrig erfolgte.
Doktor hatte trotz eidesstattlicher Versicherung von anderen Autoren abgeschrieben, ohne dies offenzulegen
Entgegen der mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Erklärung, "wörtliche
Plagiate an mehreren Stellen und von verschiedenen Fremdautoren indizieren Planmäßigkeit
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Plagiatsvorwurf den Kläger nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise treffe. Vielmehr lassen die im Wege der Stichprobenprüfung aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass der Kläger fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigenständige wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen habe. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergebe sich bereits daraus, dass sich die
Wörtliche Zitate müssen als solche erkennbar sein - allgemeiner Hinweis auf Quelle reicht nicht
Dabei seien komplette Passagen wörtlich übernommen worden, ohne dies kenntlich zu machen. Eine
Ob Dissertation ohne Plagiate noch ausreichend wäre, ist unerheblich - Entscheidend ist die Täuschung mit der vorgelegten Arbeit
Es komme überdies nicht darauf an, ob dem Kläger für die eingereichte
Kläger konnte nicht Beweis erbringen, rechtswissenschaftlich selbständig arbeiten zu können
Maßgeblich sei vielmehr allein die vorgelegte Arbeit, mit der der Kläger gerade nicht den Beweis erbracht habe, dass er im Stande sei, zu rechtswissenschaftlichen Problemen selbständig und kritisch Stellung zu nehmen. Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehöre aber gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruhe und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernehme.
Dissertation erfüllt nur bei Offenlegung aller verwendeten Quellen Anforderungen an wissenschaftliche Arbeit
Nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel erbrachte wissenschaftliche Leistung genüge den Anforderungen an eine eigenständige
Änderungen an Satzbau machen noch keinen eigenständigen Gedanken
Die Richter befanden, dass in vorliegendem Fall unzweifelhaft eine
Vorrang des öffentlichen Interesse der Universität an ihrem Ruf vor beruflichem und sozialem Interesse des Klägers
Die Entziehung des Doktorgrades sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Das öffentliche Interesse am Ansehen und dem wissenschaftlichen Ruf der den
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1. Die nicht gekennzeichnete Übernahme kompletter Passagen aus dem Werk eines anderen Autors in einer Dissertation beinhaltet eine Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung. Sofern sie planmäßig und nicht nur vereinzelt erfolgt, kann sie die Hochschule zur Entziehung des verliehenen Doktorgrades berechtigen.
2. Auf den Umfang der abgeschriebenen Stellen sowie auf die Frage, ob die Arbeit auch ohne das Plagiat noch als selbständige wissenschaftliche Arbeit hätte angesehen werden können, kommt es grundsätzlich nicht an.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2011
Quelle: ra-online, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vt/we)
- Doktorgrad durch Täuschung erworben – Aberkennung des akademischen Titels zulässig
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25.06.2009
[Aktenzeichen: 3 A 319.05]) - Verwaltungsgericht Frankfurt bestätigt Entziehung des Doktorgrades wegen arglistiger Täuschung
(Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.05.2007
[Aktenzeichen: 12 E 2262/05])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2009, Seite: 285 NVwZ-RR 2009, 285
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Dokument-Nr. 11172
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