wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.05.2008
1 S 1503/07 -

Erkennungsdienstliche Behandlung nach Bestrafung wegen Internet-Kinderpornografie rechtmäßig

Gefahr weiterer Straftaten

Nutzer von kinderpornografischem Material im Internet dürfen in aller Regel erkennungsdienstlich behandelt werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt.

Der Kläger hatte als Teilnehmer sogenannter Chatgroups im Internet auf eine große Menge kinderpornografischer Bilder und Filme zugegriffen. Vom Amtsgericht wurde er wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften (§ 184 b Abs. 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Während des Ermittlungsverfahrens wurde von der Polizei die erkennungsdienstliche Behandlung (Lichtbilder, Fingerabdrücke) angeordnet. Der Kläger hat dagegen eingewandt, dass er nicht pädophil veranlagt sei und deswegen keine Wiederholungsgefahr bestehe; auch seien die erkennungsdienstlichen Unterlagen in einem künftigen Ermittlungsverfahren nutzlos, da bei Herunterladen von Dateien aus dem Internet keine verwertbaren Spuren hinterlassen würden.

Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zulässig, wenn die Gefahr weiterer Straftaten besteht

Der Verwaltungsgerichtshof ist dem, wie bereits das Verwaltungsgericht, nicht gefolgt und hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen im Interesse der Strafverfolgungsvorsorge sei nur dann zulässig, wenn die Gefahr weiterer Straftaten bestehe und diese Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten.

Gericht sieht pädosexuelle Ansprechbarkeit beim Kläger

Die Polizei sei zutreffend von der Gefahr eines weiteren Verstoßes gegen § 184 b StGB ausgegangen. Der Kläger sei bei der Suche nach einschlägigem Material mit großem Eifer vorgegangen und habe das Material auch auf seinen Computern gespeichert; damit sei seine pädosexuelle Ansprechbarkeit belegt. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen, z.B. Fingerabdrücke, seien für entsprechende strafrechtliche Ermittlungen auch dann geeignet, wenn der Kläger sich wiederum des Internets bediene. So könne geklärt werden, wer einen Computer tatsächlich genutzt habe. Auch eine Beschaffung einschlägiger Dateien nicht unmittelbar über das Internet, sondern über sonstige Modalitäten eines Datenaustausches zum Beispiel über USB-Stick, CD-Rom und DVD sei möglich.

Gefahr sexueller Übergriffe darf angenommen werden

Daneben komme auch in Betracht, dass gegen den Kläger wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach §§ 176 f. StGB ermittelt werde. Bei der polizeirechtlichen Prognose dürfe auch von der Gefahr ausgegangen werden, dass ein Betrachter von kinderpornographischem Material zur Nachahmung der dargestellten sexuellen Übergriffe neige. Insoweit gebe es zwar keine verlässlichen Erkenntnisse. Der Gesetzgeber wolle aber mit § 184 b StGB den Schutz der Kinder auf verschiedene Weise erreichen. Zum einen sollten durch Austrocknen des Marktes potenzielle kindliche „Darsteller“ vor Missbrauch geschützt werden. Zum anderen gehe es um den Schutz vor unmittelbarem Missbrauch durch den Konsumenten. Nach Auffassung des Gesetzgebers sei nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Betrachter kinderpornographischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt werde. Wegen der verbleibenden Unsicherheiten normiere § 184 b StGB insoweit ein Risikodelikt, weil das Gesetz von einer Hypothese ausgehe. Das sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da dem Gesetzgeber auch im Strafrecht ein Beurteilungsspielraum zustehe. Wenn der Gesetzgeber angesichts der Bedeutung des zu schützenden Rechtsguts und der besonderen Schwierigkeit, in diesem Bereich das Dunkelfeld auszuleuchten, in zulässiger Weise ein mit weiteren Risiken verbundenes Verhalten strafrechtlich sanktioniere, sei dies auch bei der Strafverfolgungsvorsorge zu beachten. Die gesetzgeberische Risikoeinschätzung müsse dann in die hier anzustellende Prognose einfließen. Sie sei jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn – wie auch hier – viel für eine pädosexuelle Disposition des Betroffenen spreche.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 19.08.2008

Aktuelle Urteile aus dem Polizeirecht | Ordnungsrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 6549 Dokument-Nr. 6549

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6549

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?