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Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2021
- VerfGH 121/21 -
Erfolgloser Eilantrag der AfD-Fraktion NRW gegen den Landtagspräsidenten wegen Behandlung eines Gesetzentwurfs
VerfGH hat den Eilantrag als unzulässig verworfen
Der Verfassungsgerichtshof hat den von der AfD-Fraktion im Landtag NRW am 28. Oktober 2021 beim Verfassungsgerichtshof zusätzlich zu dem Hauptsache-Organstreitverfahren (VerfGH 122//21) gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 als unzulässig verworfen.
Das Organstreitverfahren in der Hauptsache richtet sich gegen den Präsidenten des Landtags, dem die Antragstellerin vorwirft, ihre Rechte aus Art. 65 und Art. 30 Abs. 2 der Landesverfassung dadurch verletzt zu haben, dass er einen von ihr eingebrachten Gesetzentwurf zu Unrecht unter Verweis auf die parlamentarische Ordnung gemäß §§ 71, 69 der Geschäftsordnung des Landtags zurückgewiesen habe. Mit dem
Auf Rechtsfolgen gerichtete Eilanträge können grundsätzlich nicht im Organstreitverfahren erreicht werden
Der Verfassungsgerichtshof hat den
Notwendigkeit eines Eingriffs des VerfGH in Autonomie eines anderen Verfassungsorgans weder dargelegt noch ersichtlich
Außerdem hat die Antragstellerin weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass ein auch nur vorübergehender Eingriff des Verfassungsgerichtshofs in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans unabdingbar wäre, um die Schaffung vollendeter Tatsachen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Konkret fehlt es an einer substantiierten Darlegung dazu, dass der Antragstellerin bei Nichtergehen der einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil droht. Die für eine solche Annahme geltenden strengen Maßstäbe sind durch den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31174
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