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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2017
- VGH N 4/16 und VGH N 5/16 -
Kein absolutes Verbot einer Ärzte-GmbH im rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetz enthalten
Ärztekammern können nach Ermessen entscheiden
Zwei Normenkontrollverfahren mit der Frage, ob ein Verbot einer beruflichen ärztlichen Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH nach dem rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetz mit der Landesverfassung vereinbar ist, wurde als unzulässig erachtet. Die Vorlagen werden vom Gericht für unzureichend begründet gehalten und seien daher unzulässig, weil sie die naheliegende Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nicht erörterten. Dies hat der Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung bekanntgegeben.
In den beiden Ausgangsverfahren beantragte jeweils eine
VerfGH: Vorlagen unzureichend begründet
Das Oberlandesgericht war der Auffassung, diese Vorschrift enthalte ein Verbot freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit in der Rechtsform einer
Ausnahmeregelung für Einzelfälle vom OLG nicht berücksichtigt
§ 21 Abs. 2 Satz 1 HeilBG binde die freiberufliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in der Regel an eine "Niederlassung in eigener Praxis". Das vorlegende Oberlandesgericht gehe davon aus, dass nach dieser Vorschrift eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit in der Rechtsform einer
Verweigerung kann im Einzelfall gegen Verfassung verstoßen
Der Verfassungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass die Kammer über die Zulassung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz/ ra-online
- Oberlandesgericht Zweibrücken, sonstiges vom 21.01.2016
[Aktenzeichen: 3 W 136/15 und 3 W 128/15]
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Dokument-Nr. 24109
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