wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2017
VGH N 4/16 und VGH N 5/16 -

Kein absolutes Verbot einer Ärzte-GmbH im rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetz enthalten

Ärztekammern können nach Ermessen entscheiden

Zwei Normenkontrollverfahren mit der Frage, ob ein Verbot einer beruflichen ärztlichen Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH nach dem rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetz mit der Landesverfassung vereinbar ist, wurde als unzulässig erachtet. Die Vorlagen werden vom Gericht für unzureichend begründet gehalten und seien daher unzulässig, weil sie die naheliegende Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nicht erörterten. Dies hat der Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung bekanntgegeben.

In den beiden Ausgangsverfahren beantragte jeweils eine GmbH, deren Zweck die Erbringung bestimmter ambulanter Leistungen durch Ärzte ist, ihre Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht Mainz. Dieses lehnte den Eintragungsantrag ab. Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen setzte das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken das Verfahren aus und legte dem Verfassungsgerichtshof die Frage zur Entscheidung vor, ob § 21 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetzes (HeilBG) mit der Landesverfassung vereinbar ist.

VerfGH: Vorlagen unzureichend begründet

Das Oberlandesgericht war der Auffassung, diese Vorschrift enthalte ein Verbot freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH. Ein solches Verbot verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen die Landesverfassung, insbesondere gegen die Berufsfreiheit sowie das Gleichbehandlungsgebot. Der Verfassungsgerichtshof hielt die Vorlagen für unzureichend begründet, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung des Heilberufsgesetzes ausgeschlossen sein soll, obwohl eine Möglichkeit nahe liege. Es habe nicht geprüft, ob durch die Anwendung der Ausnahmebestimmung seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Verbot freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit in der Form einer GmbH Rechnung getragen werden könne.

Ausnahmeregelung für Einzelfälle vom OLG nicht berücksichtigt

§ 21 Abs. 2 Satz 1 HeilBG binde die freiberufliche Ausübung der ärzt­lichen Tätigkeit in der Regel an eine "Niederlassung in eigener Praxis". Das vorlegende Oberlandesgericht gehe davon aus, dass nach dieser Vorschrift eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH in Rheinland-Pfalz nicht zulässig sei. Das vorlegende Gericht habe jedoch die Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 5 HeilBG nicht berücksichtigt, wonach die Kammern in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen können, wenn sichergestellt sei, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt seien. Die aktuelle ärztliche Berufsordnung in Rheinland-Pfalz stehe einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH nicht entgegen, wenn bestimmte in der Berufsordnung aufgeführte berufsrechtliche Voraussetzungen - hinsichtlich der Gesellschafter, Geschäftsführung, Gesellschaftsanteile und Stimmrechte, Gewinnbeteiligung sowie Berufshaftpflichtversicherung - erfüllt seien. Es spreche daher alles dafür, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt seien, wenn eine Ärztegesellschaft in der Form einer GmbH die in der Berufsordnung genannten Voraussetzungen erfülle. Es liege demnach nahe, dass den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts, wonach das Verbot des § 21 Abs. 2 Satz 1 HeilBG in nicht zu rechtfertigender Weise insbesondere in die verfassungsrechtlich verbürgte Berufsfreiheit (Art. 58 LV) eingreife, durch die Zulassung einer Ausnahme nach § 21 Abs. 2 Satz 5 HeilBG Rechnung getragen werden könne.

Verweigerung kann im Einzelfall gegen Verfassung verstoßen

Der Verfassungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass die Kammer über die Zulassung einer Ausnahme zwar nach Ermessen entscheide. Dieses Ermessen könne sich angesichts des betroffenen Grundrechts der Berufsfreiheit allerdings derart verdichten, dass im Einzelfall die Verweigerung, eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot zuzulassen, jedenfalls dann gegen die Verfassung verstoße, wenn die GmbH die in der ärztlichen Berufsordnung genannten Voraussetzungen für eine Ärztegesellschaft in der Form einer juristischen Person des Privatrechts erfülle.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz/ ra-online

Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Zweibrücken, sonstiges vom 21.01.2016
    [Aktenzeichen: 3 W 136/15 und 3 W 128/15]
Aktuelle Urteile aus dem Berufsrecht | Grundrechte | Staatsrecht | Verfassungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24109 Dokument-Nr. 24109

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24109

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (1)

 
 
Suffa1 schrieb am 18.04.2017

Was soll dieser Mist???

Mit dem Amtsgericht / Handelsregister streitet man nicht. Einfach weiterziehen zum nächsten AMtsgericht, oder anderes Bundesland: www.safetecgmbh.de, auch eine Ärzte-GmbH, die gleichartige Leistungen im Privatsektor erbringt, vom Notar beim Amtsgericht eingereicht, und vom Handelsrgsiter unbeanstandet eingetragen.Da gibt es noch viele andere Ärzte-GmbH in der BRD, die unbeanstandet ärztliche Dienstleistungen erbringen.

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?