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Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag, Beschluss vom 15.08.2008
WPG 17/1 - 2008 -

Wahl zum Hessischen Landtag vom 27. Januar 2008 ist gültig

17 Einsprüche - u.a. gegen den Wahlcomputer - abgewiesen

Das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag hat die Wahl zum Hessischen Landtag am 27. Januar 2008 für gültig erklärt.

Das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag besteht aus den beiden höchsten Richtern des Landes Hessen, dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Reimers als Vorsitzendem, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Aumüller sowie den drei am 5. April 2008 vom Hessischen Landtag zu Mitgliedern des Wahlprüfungsgerichts gewählten Abgeordneten Hofmann, Schmitt und Wintermeyer, wobei der Abgeordnete Schmitt wegen Verhinderung am 15. August 2008 durch die Abgeordnete Faeser als gewähltes stellvertretendes Mitglied vertreten worden ist. Trotz seiner historisch bedingten Bezeichnung ist das Wahlprüfungsgericht kein Gericht, sondern ein parlamentarisches Wahlprüfungsorgan. Seine Aufgabe ist es, zu prüfen, ob es bei der Landtagswahl zu Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren oder strafbaren bzw. gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen gekommen ist, die Auswirkungen auf die Sitzverteilung im Landtag gehabt haben.

In seinem Beschluss vom 15. August 2008 stellt das Wahlprüfungsgericht fest, dass die 17 gegen die Landtagswahl vom 27. Januar 2008 gerichteten Einsprüche erfolglos bleiben müssen: Soweit Einspruchsführer geltend machen, dass Regelungen der Hessischen Verfassung, des Landtagswahlgesetzes, der Landeswahlordnung sowie der Wahlgeräteverordnung mit höherrangigem Recht unvereinbar seien, sei dem Wahlprüfungsgericht eine Überprüfung der Gültigkeit der Wahl verwehrt. Als parlamentarisches Wahlprüfungsorgan habe es keine sog. Verwerfungskompetenz, d. h. keine Befugnis, eine gesetzliche Regelung als ungültig zu verwerfen. Ebenso habe das Wahlprüfungsgericht keine sog. Vorlageberechtigung, könne also eine Klärung der Gültigkeit bzw. Ungültigkeit gesetzlicher Regelungen durch den Staatsgerichtshof des Landes Hessen bzw. durch das Bundesverfassungsgericht nicht herbeiführen. Folge sei, dass die gegen den Einsatz von Wahlcomputern bei der Landtagswahl vom 27. Januar 2008 erhobenen Einwände für das Wahlprüfungsgericht unbeachtlich seien und erst vom Hessischen Staatsgerichtshof überprüft werden könnten. Der Einsatz von Wahlcomputern bei Wahlen zum Hessischen Landtag sei nämlich sowohl generell als auch konkret für die bei der Landtagswahl vom 27. Januar 2008 zum Einsatz gelangten Wahlcomputer eines bestimmten Typs gesetzlich zugelassen, und zwar durch das Landtagswahlgesetz und die Wahlgeräteverordnung.

Die von den Einspruchsführern vorgebrachten Beanstandungen, die nicht die gesetzlichen Grundlagen, sondern die ordnungsgemäße Durchführung der Landtagswahl beträfen, hätten entweder keinen Wahlfehler begründet oder nur Wahlfehler, die keine Auswirkung auf das Wahlergebnis gehabt hätten.

Das Auftreten des Oberbürgermeisters der Stadt Kassel auf einer Wahlveranstaltung der SPD am 15. Januar 2008 stelle keinen Wahlfehler durch ein parteiergreifendes Einwirken einer staatlichen Stelle auf die Bildung des Wählerwillens dar. Die Teilnahme eines Oberbürgermeisters an einer Wahlkampfveranstaltung der Partei, der er angehöre, sowie im Rahmen einer solchen Veranstaltung erfolgte Meinungsäußerungen des Oberbürgermeisters seien grundsätzlich von den Kommunikationsgrundrechten, die dem Oberbürgermeister als Privatperson wie jedem Bürger zustünden, gedeckt. Für ein Auftreten in amtlicher Eigenschaft fehle jeder Anhaltspunkt. Die Amtsbezeichnung "Oberbürgermeister" dürfe der Oberbürgermeister der Stadt Kassel auch außerhalb des Dienstes führen. Zudem habe er auf der Wahlkampfveranstaltung der SPD ausdrücklich darauf hingewiesen, sich als Bürger, nicht in amtlicher Eigenschaft als Oberbürgermeister, zu äußern.

Soweit das Fehlen von Sicherheitsvorkehrungen gegen die Teilnahme von Nichtdeutschen an der Landtagswahl, insbesondere von Türken, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Rückerwerb ihrer türkischen Staatsangehörigkeit wieder verloren hätten, gerügt worden sei, begründe auch dies keinen Wahlfehler. Der Gemeindevorstand bzw. Magistrat, der die deutsche Staatsangehörigkeit von Personen vor deren Eintragung in das Wählerverzeichnis zu kontrollieren habe, sei dieser Aufgabe durch einen Abgleich mit den im Melderegister eingetragenen Daten zur Staatsangehörigkeit grundsätzlich gerecht geworden. Für eine Teilnahme von Nichtdeutschen an der Landtagswahl vom 27. Januar 2008 fehle es zudem an greifbaren Anhaltspunkten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine solche unbefugte Wahl strafbar sei und die hessische Verwaltung seit dem Jahr 2005 umfangreiche Maßnahmen ergriffen habe, diejenigen Personen zu ermitteln, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Wiederannahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren hätten.

Film- und Fotoverbote in Wahllokalen begründeten gleichfalls keinen Wahlfehler. Die Öffentlichkeit bei der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses sei vom Landtagswahlgesetz und der Landeswahlordnung als unmittelbare Öffentlichkeit ausgestaltet, was bedeute, dass während der Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses jedermann zum Wahlraum Zutritt habe, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich sei. Eine mittelbare Öffentlichkeit, d. h. die Herstellung von Publizität mittels Film-, Foto- oder Rundfunkaufnahmen, sähen die hessischen Wahlrechtsnormen nicht vor.

Zwar sei es zu Wahlfehlern gekommen, wie der vorzeitigen Übergabe von Wahlcomputern an Mitglieder des Wahlvorstandes in einer Gemeinde sowie regelmäßig wenige Minuten währenden Verweigerungen des Zutritts von Wahlbeobachtern zu Wahllokalen. Diesen Wahlfehlern fehle jedoch die Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl. Die Erheblichkeit eines Wahlfehlers für den Ausgang der Wahl sei nur zu bejahen, wenn nicht nur eine theoretische, sondern eine konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit bestehe, dass der festgestellte Wahlfehler auf das Wahlergebnis und damit auf die Sitzverteilung im Parlament von Einfluss gewesen sei. Diese Feststellung könne hinsichtlich der vorliegenden Wahlfehler nicht getroffen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag vom 25.08.2008

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