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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „130%-Grenze“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht München, Urteil vom 20.05.2009
- 345 C 4756/09 -
Verkehrsunfall: Reparaturkosten gibt es höchstens bis 130 % über dem Wiederbeschaffungswert
Auch eine nur geringe Überschreitung ist nicht möglich - Wirtschaftlicher Totalschaden
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines Autos um mehr als 130 Prozent, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Es kann dann nur der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt werden. Es besteht keine Veranlassung, diese Grenze weiter auszudehnen. Eine Überschreitung der 130 % - Grenze um 1,7 % ist insoweit nicht geringfügig. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im Oktober 2008 war die Ehefrau des späteren Klägers mit dessen PKW Renault Scenic 1,9 dCi in München unterwegs. Verkehrsbedingt musste sie hinter einem anderen Auto halten, da Fußgänger die Strasse überquerten. In diesem Moment spürte sie einen Schlag gegen das Fahrzeug. Ein anderer Verkehrsteilnehmer war hinten rechts aufgefahren. Dabei wurde der Heckbereich rechts beschädigt. So wurde z.B. der Stoßfänger eingedrückt, ebenso die Heckklappe, die nicht mehr richtig schloss. Insgesamt ermittelte ein Sachverständiger Reparaturkosten in Höhe von 7243 Euro.Diesen Betrag wollte der Autobesitzer ersetzt haben. Weder der Unfallverursacher... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2005
- VI ZR 172/04 -
Bundesgerichtshof zum Schadenersatz für Autos nach Unfall
Ohne Reparatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands
Auch Reparaturkosten die über dem Wiederbeschaffungswert liegen, können ersetzt werden. Dies gilt allerdings nur wenn sie tatsächlich angefallen sind. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Der Kläger begehrte Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagten in vollem Umfang einzustehen haben.Die Kosten für eine fachgerechte und vollständige Reparatur (hier: 6.044,41 € ohne Mehrwertsteuer) liegen nach der Schätzung des Gutachters über dem Wiederbeschaffungswert (hier: 5.450 € inklusive Mehrwertsteuer), ohne die Grenze von 130 %... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2005
- VI ZR 70/04 -
Ohne Reparatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an Kraftfahrzeugen, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen
Der Wiederbeschaffungsaufwand ist bei Kfz-Teilreparatur die Grenze des Schadensersatzes
Die Reparaturkosten dürfen bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen. Sie werden allerdings nur ersetzt, wenn die Reparatur fachgerecht und in dem Umfang gemacht wird, wie es der Sachverständige im Gutachten vorgesehen hat. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagten als Unfallgegner und Haftpflichtversicherer in vollem Umfang einzustehen haben.Die Kosten für eine fachgerechte und vollständige Reparatur (hier: 18.427,37 DM inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer) liegen nach der Schätzung des Gutachters über dem Wiederbeschaffungswert... Lesen Sie mehr
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