die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Amtsgericht Schwäbisch Gmünd“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Schwäbisch Gmünd, Beschluss vom 11.10.2021
- 2 C 533/21 -
Unterlassene Anhörung im Prozesskostenhilfeverfahren begründet Besorgnis der Befangenheit des Richters
Unterlassen der Anhörung aufgrund eines Versehens unerheblich
Unterlässt ein Richter im Prozesskostenhilfeverfahren die Anhörung der Gegenseite, so begründet dies die Besorgnis der Befangenheit. Dass das Unterlassen auf ein Versehen beruht, ist dabei unerheblich. Dies hat das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer mietrechtlichen Streitigkeit beantragte die Wohnungsmieterin im August 2021 beim Amtsgericht Schwäbisch Gmünd Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Vermieter. Diese gewährte der Richter, ohne zuvor den Vermieter dazu angehört zu haben. Der Vermieter lehnte daher den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die unterlassene Übermittlung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Vermieter beruhte auf ein Versehen.Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd entschied zu Gunsten des Vermieters. Die Annahme der Besorgnis der Befangenheit sei... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Schwäbisch Gmünd, Urteil vom 07.09.2004
- 2 C 822/04 -
Zimmerantenne statt Hausantenne: Eingeschränkter Fernsehempfang rechtfertigt Mietminderung von 2 %
Vermieter trifft Pflicht zur Gewährleistung des zum Zeitpunkt des Mietvertragsschluss vorhandenen Fernsehempfangs
Kommt es nach Abschluss des Mietvertrages zu einem Ausfall der Hausantenne und steht dem Mieter daraufhin nur noch ein eingeschränkter Fernsehempfang über eine Zimmerantenne zur Verfügung, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 2 %. Der Vermieter muss insofern den Fernsehempfang gewährleisten, der zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses vorhanden war. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verfügte die Mieterin einer Wohnung nach dem Ausfall der Hausantenne über nur noch einen eingeschränkten Fernsehempfang über eine Zimmerantenne. Sie wollte daher von ihrem Recht zur Mietminderung gebrauch machen. Da der Vermieter meinte, dass die Mieterin über die Zimmerantenne einen ausreichenden Fernsehempfang gehabt habe, akzeptierte er das Minderungsrecht... Lesen Sie mehr