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Arbeitsgericht Hagen, Urteil vom 16.05.2012
- 3 Ca 2597/11 -
Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund grober Beleidigungen des Vorgesetzten des Arbeitnehmers auf Facebook gerechtfertigt
Facebook-Pinnwand gehört nicht zum Privatbereich
Beleidigt ein Arbeitnehmer auf seiner Pinnwand bei Facebook seinen Vorgesetzten grob, so berechtigt dies den Arbeitgeber zur jedenfalls ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dies hat das Arbeitsgericht Hagen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung des Klägers. Der Kläger beleidigte über seine Facebook-Pinnwand seinen Vorgesetzten. Dabei verwendete er folgende Formulierungen: "scheiss", "kleinen scheisshaufen", "faules schwein der noch nie gearbeitet hat in seinem scheissleben", "drecksau" und "doofmann". Sämtliche "Freunde" des Klägers und dessen "Freunde" hatten Zugriff auf die Pinnwand-Eintragungen. 36 der "Freunde" des Klägers waren Mitarbeiter der Beklagten. Die Beklagte kündigte daraufhin den Kläger außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Der Kläger meinte, die Äußerungen seien im privaten Bereich... Lesen Sie mehr