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Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 19.03.2013
- 7 K 51/12 -
Anfragen von Stadträten müssen fristgemäß beantwortet werden
Es handelt sich um eine zwingende Frist, die nur unter außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden muss
Die Dresdner Stadträte haben einen Anspruch darauf, dass ihre schriftlichen Anfragen an die Oberbürgermeisterin in der Regel binnen 14 Tagen, spätestens jedoch nach sechs Wochen beantwortet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhob die Klägerin, eine Dresdner Stadträtin, da sie sich durch die verzögerte Bearbeitung ihrer Anfragen in ihren Rechten verletzt sah. Zudem machte sie geltend, dass der Stadtrat und dessen Sportausschuss nicht hinreichend am Auswahlverfahren für die Stellenbesetzung des Leiters des Eigenbetriebs Sportstätten und Bäderbetrieb in den Jahren 2009bis 2011 beteiligt worden seien.Soweit die Klägerin rügte, dass ihre schriftlichen Anfragen in 12 verhandelten Fällen nicht fristgemäß beantwortet und sie damit in ihren Rechten als Stadträtin verletzt worden sei, folgte ihr das Gericht in dieser Einschätzung... Lesen Sie mehr
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