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Freitag, 22. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Beihilfe zur Steuerhinterziehung“ veröffentlicht wurden

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.02.2015
- 5 V 2068/14 -

Hersteller manipulierbarer Kassensysteme haften persönlich für hinterzogene Steuern ihrer Kunden

Kassensystem ausdrücklich als völlig risikoloses Instrument zur Verkürzung von Steuern angeboten und verkauf

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat im Eilverfahren entschieden, dass der Geschäftsführer einer Firma, die Kassensysteme nebst Manipulations­soft­ware herstellt und vertreibt, für die Steuern haftet, die ein Kunde hinterzogen hat (hier rund 1,6 Millionen Euro).

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist Geschäftsführer einer GmbH, die Kassensysteme herstellt und vertreibt. Im November 2002 erwarb der Inhaber eines Eiscafés ein Kassensystem, das neben diverser Hardware auch eine Software zur Manipulation der im Kassensystem erfassten Daten umfasste.Bei einer Außen- und Steuerfahndungsprüfung bei dem Café-Inhaber wurden Manipulationen an den im Kassensystem erfassten Daten seit mindestens Dezember 2003 festgestellt, die zu einer erheblichen Minderung der tatsächlich erzielten Umsätze führten. In dem Steuerstrafverfahren vor dem Landgericht Koblenz räumte der Mann die Manipulationen... Lesen Sie mehr

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2013
- VIII R 22/10 -

Keine Haftung von Bankmitarbeitern wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Anonymität der mutmaßlichen Haupttäter

Enttarnte Kunden gaben im Ausland erzielte Kapitalerträge in Steuerklärung nicht an

Mitarbeiter eines Kreditinstituts für die von anonym gebliebenen Kunden mutmaßlich hinterzogene Einkommensteuer auf mutmaßlich im Ausland erzielte Kapitalerträge haften nicht, obwohl die Kunden als Folge der von der Bank angebotenen Möglichkeit des anonymisierten Kapitaltransfers in das Ausland nicht enttarnt werden konnten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte 1992 und 1993 als Leiter der Wertpapierabteilung eines großen deutschen Kreditinstituts daran mitgewirkt, dass Kunden des Kreditinstituts Wertpapiere unter Verschleierung ihrer Identität nach Luxemburg oder in die Schweiz transferieren konnten. Dies diente dazu, der 1991 in Deutschland eingeführten Zinsabschlagssteuer... Lesen Sie mehr