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Landgericht München I, Urteil vom 15.09.2014
- 1 S 1836/13 -
Wohnungseigentümer darf bei Personen unter den Blumenkästen nicht Blumen gießen
Beeinträchtigter Wohnungseigentümer steht Unterlassungsanspruch zu
Befinden sich unter den Blumenkästen Personen, darf der Wohnungseigentümer seine Blumen nicht gießen. Andernfalls liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Nr. 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) vor. Dem beeinträchtigten Wohnungseigentümer steht ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall waren zwei Wohnungseigentümerinnen heftig zerstritten. In Streit stand unter anderem der Umstand, dass die eine Wohnungseigentümerin im Jahr 2012 mehrmals die Blumen gegossen hatte, wenn die andere Wohnungseigentümerin mit ihrem Ehemann auf ihrer darunter liegenden Terrasse saß und frühstückte. Durch das Blumengießen fiel Wasser auf den Kaffeetisch. Die beeinträchtigte Wohnungseigentümerin erhob gegen ihre Nachbarin Klage auf Unterlassung. Nachdem das Amtsgericht München ein Urteil traf, musste das Landgericht München I als Berufungsinstanz eine Entscheidung treffen.Das Landgericht München... Lesen Sie mehr
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