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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Briefkastenaufkleber“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 07.08.2015
- 216 C 13/15 -

Keine Haftung eines Verlags für gelegentliche Zustellung ungewollter kostenloser Wochenzeitung

Voraussetzung ist Ergreifung aller notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Zustellung

Die Herausgeberin einer kostenlosen Wochenzeitung haftet nicht für eine ungewollte Zustellung, wenn sie alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine Zustellung zu verhindern. Dies gilt auch dann, wenn es über einen Zeitraum von fast zwei Jahren gelegentlich zu Zustellungen kommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Mieterin einer Wohnung ihren Briefkasten mit zwei Aufklebern versehen, die mit "Bitte keine Werbung" und "Einwurf von Werbung untersagt" beschriftet waren. Nachdem trotz der Aufkleber in ihren Briefkasten eine kostenlose Wochenzeitung hineingeworfen wurde, forderte sie die Herausgeberin der Zeitung im März 2013 zur Unterlassung auf. Obwohl die Herausgeberin die Zustellfirma anwies die Wochenzeitung nicht mehr in den Briefkasten der Mieterin zu werfen, kam es im Mai 2014 und Januar 2015 zu einer erneuten Zustellung der Zeitung. Die Mieterin erhob daraufhin Klage auf Unterlassung.... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht München, Urteil vom 05.12.2013
- 29 U 2881/13 -

Widerspruch gegen Zusendung von Werbung umfasst auch nicht persönlich adressierte Briefkastenwerbung

Werbewiderspruch genügt für erkennbar unerwünschtes Ansprechen / Anbringung eines "Werbung nein danke"-Aufklebers an Briefkasten nicht erforderlich

Erhält ein Verbraucher eine persönlich adressierte Briefwerbung und teilt er dem Werbenden daraufhin mit, dass er die Zusendung von Werbung nicht wünscht, so umfasst dieser Werbewiderspruch auch die nicht persönlich adressierte Briefkastenwerbung (teiladressierte Postwurfsendung). Das Anbringen eines "Werbung nein danke"-Aufklebers ist dabei nicht erforderlich. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verbraucher erhielt im Mai 2012 ein an ihn persönlich adressiertes Schreiben, welches ein Angebot über einen Kabelnetzanschluss enthielt. Er teilte der Kabelnetzbetreiberin ("Kabel Deutschland") daraufhin mit einer E-Mail mit, dass er keine Verträge mit ihr abschließen wolle, selbst wenn Leistungen geschenkt würden und daher keine Werbung... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 19.05.2010
- 29 C 315/09 -

Einwurf von Werbung in den Briefkasten trotz Verbotshinweis unzulässig

Briefkasteninhaber hat Anspruch auf Unterlassung

Wird in einem Briefkasten trotz Werbungsverbot-Aufkleber Werbung hineingeschmissen, begründet dies einen Anspruch auf Unterlassung. Dies hat das Amtsgericht Heidelberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Briefkasten befand sich ein Aufkleber, der darauf hinwies, dass der Einwurf von Werbung und kostenlosen Zeitungen unerwünscht sei. Dennoch befand sich im Mai 2009 ein Werbezettel einer Teppichfirma in dem Briefkasten. Der Inhaber des Briefkastens erhob daraufhin Klage auf Unterlassung.Das Amtsgericht... Lesen Sie mehr

Werbung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.1988
- VI ZR 182/88 -

BGH: Verbot des Einwurfs von Werbung bei aufgebrachtem "Keine Werbung"-Aufkleber auf dem Briefkasten

Verstoß begründet Unterlassungs­anspruch gegen Werbenden

Ein auf dem Briefkasten aufgebrachter "Keine Werbung"-Aufkleber bringt zum Ausdruck, dass der Inhaber den Einwurf von Werbung nicht erwünscht. Verstößt der Werbende gegen das ausgesprochene Verbot, liegt eine Verletzung des Eigentums bzw. Besitzes sowie des Persönlichkeits­rechts vor. Dem Umworbenen steht daher ein Unterlassungs­anspruch zu. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Supermarktkette beauftragte ein Werbeunternehmen mit dem Einwurf von Wurfsendungen in den Briefkästen im Umfeld ihrer Supermärkte. Es wurden wöchentlich etwa 1.1 Millionen Handzettel in Briefkästen geworfen. Ein Mann fühlte sich durch die Wurfsendungen belästigt und verlangte von der Supermarktkette die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 16.01.2013
- 9 U 982/12 -

Werbeanzeige darf Mitbewerber nicht gezielt behindern oder verdrängen

Regionales Anzeigeblatt versucht erfolglos Briefkästen für Konkurrenz zu sperren

Im Wettbewerb zwischen Konkurrenzprodukten ist es untersagt, mit einer Werbeanzeige die Mitbewerber gezielt zu behindern. Wer durch Werbung nicht die Chancen des eigenen Produkts verbessern will, sondern nur die Verdrängung der Mitbewerber beabsichtigt, hat die entsprechende Werbung zu unterlassen. So ist es dem Anbieter eins regionalen Anzeigeblatts verboten, bei Lesern mit einem Aufkleber für den Briefkasten zu werben, der den Einwurf anderer Anzeigeblätter in Briefkästen gezielt verhindern soll. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz und untersagte dem werbenden Unternehmen die entsprechende Werbeanzeige.

Die Parteien des zugrunde liegenden Rechtsstreits sind Mitbewerber auf dem Markt der kostenlosen Anzeigeblätter in Rheinessen. Im Mai 2012 hatte die Beklagte in ihrem Anzeigeblatt eine Eigenanzeige geschaltet. Darin bot sie kostenlos Aufkleber für Kundenbriefkästen an. Der Aufkleber enthielt den Aufdruck "Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen", daneben aber das Logo des werbenden... Lesen Sie mehr

Werbung

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.12.2011
- 25 U 106/11 -

"Keine Werbung in Plastiktüten! Der Umwelt zuliebe!" - Briefkastenaufkleber gegen "Einkauf Aktuell"-Werbung der Deutschen Post müssen Zusteller nicht beachten

Belästigung mit Plastikfolie ist keine wettbewerbsrechtlich relevante Handlung

Wer sich mit dem Aufkleber "Keine Werbung in Plastiktüten!" gegen die Zustellung der Werbebroschüre der Deutschen Post schützen will, der muss damit rechnen, auch weiterhin das unerwünschte Druckerzeugnis in seinem Briefkasten vorzufinden. Der in dem Text des Aufklebers ausgedrückte Wille des Verbrauchers richtet sich nämlich nicht gegen Werbung an sich, sondern lediglich gegen deren Verpackung. Da Belästigung mit Plastikfolie jedoch keine wettbewerbsrechtlich relevante Handlung darstellt, kann gegen die Zustellung des Werbematerials auch kein Rechtsanspruch durchgesetzt werden.

Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main darüber zu entscheiden, ob die Zusteller der "Einkauf Aktuell" - Werbung der Deutschen Post den Aufkleber "Keine Werbung in Plastiktüten! Der Umwelt zuliebe!" an den Briefkästen der Verbraucher beachten müssen. Die Deutsche Post hatte dagegen geklagt, seine in Plastikfolie verpackte Werbebroschüre aufgrund dieser Aufkleber... Lesen Sie mehr



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