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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Briefumschlag“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2014
- 8 W 341/14 -

"Meine Erben sind nicht würdig, meine Grundstücke zu besitzen": Unklare Formulierung auf Briefumschlag spricht gegen Testierwillen

Strenge Anforderungen an Nachweis des Testierwillens bei unüblichen Testamenten

Schreibt ein Erblasser auf einen Briefumschlag "Meine Erben sind nicht würdig, meine Grundstücke zu besitzen", so spricht dies gegen einen Testierwillen. Denn es bleibt unklar, ob nicht nur eine Unmutsäußerung vorliegt und wer stattdessen erben soll. Wird ein Testament in einer unüblichen Form abgefasst, so sind strenge Anforderungen an den Nachweis des Testierwillens zu stellen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Erblasser im Juli 2014 verstarb, beanspruchten seine beiden einzigen und aus erster Ehe stammenden Kinder das Erbe. Die erste Ehefrau war bereits zuvor vestorben. Es gab jedoch Zweifel am Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, da ein Briefumschlag existierte auf dem stand: "Meine Erben sind nicht würdig, meine Grundstücke zu besitzen". Das Nachlassgericht Esslingen sah darin ein wirksames Testament. Gegen diese Entscheidung legten die Kinder des Erblassers Beschwerde ein.Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Kinder und hob daher die Entscheidung des Nachlassgerichtes... Lesen Sie mehr