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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.09.2015
- 16 W 47/15 -
Keine Haftung des Domain-Registrars für persönlichkeitsverletzende Äußerungen auf einer Internetseite
Domain-Registrar hat nur eingeschränkte Prüfpflichten
Ein Domain-Registrar haftet nur sehr eingeschränkt für persönlichkeitsverletzende Äußerungen auf einer von ihm registrierten Internetseite. Eine Handlungspflicht besteht für ihn nur, wenn die Persönlichkeitsverletzung offenkundig und unschwer feststellbar ist und der Zugang zu dem rechtsverletzenden Inhalt durch zumutbare Maßnahmen unterbunden werden kann. Letzteres ist für ein Domain-Registrar in der Regel nicht möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Domain-Registrar für persönlichkeitsverletzende Äußerungen auf einer von ihm registrierten Internetseite haftbar gemacht. Das Landgericht Frankfurt a.M. hat eine Haftung des Registrars verneint. Nunmehr musste das Oberlandesgericht über den Fall entscheiden.Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. führte zum Fall aus, dass ein Domain-Registrar hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die unter einer Domain abrufbaren Inhalte einem Host-Provider nicht gleichzusetzen sei. Die Regelungen zur Störerhaftung des Host-Providers... Lesen Sie mehr
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