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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 14.09.2020
- 1 ME 133/19 -
Hundepension und Hundeschule mit 40 Hunden im Dorfgebiet allgemein zulässig
Landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzungen sprechen für Vorliegen eines Dorfgebiets
Eine Hundepension und Hundeschule mit 40 Hunden ist in einem Dorfgebiet im Sinne von § 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein zulässig. Ist das Gebiet durch eine landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzung geprägt, so spricht dies für das Vorliegen eines Dorfgebiets. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2019 wurde in einem kleinen Ort in Niedersachsen eine Baugenehmigung zum Betrieb einer Hundepension und Hundeschule mit maximal 40 Hunden erteilt. Ein Nachbar war damit nicht einverstanden. Er meinte das Baugrundstück liege in einem allgemeinen Wohngebiet. In einem solchen Gebiet sei der Betrieb einer Hundepension und Hundeschule unzulässig. Er erhob daher Klage und beantragte zugleich vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Göttingen wies den Antrag auf Eilrechtsschutz zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Grundstückseigentümers.Das Oberverwaltungsgericht... Lesen Sie mehr
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