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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.03.2020
- 1 U 95/19 -
Deutsche Gerichte müssen „Vorflugregeln“ des italienischen Luftrechts anwenden
Kein Anspruch auf Schadensersatz für Flugunfall in Norditalien
Das OLG Köln entschied, dass im Verfahren um Schadensersatzansprüche wegen eines Flugunfalls in Norditalien, bei dem ein Hängegleiter (Drachen) und ein Gleitschirm kollidierten, die „Vorflugregeln“ des italienischen Luftrechts angewendet werden mussten.
Der aus Köln stammende Kläger war dort mit einem Hängegleiter (Drachen) unterwegs, der aus dem Bonner Umland stammende Beklagte mit einem Gleitschirm. Es herrschte reger Flugbetrieb mit mehr als zehn Gleitschirmen in der Luft, als die Parteien bei schwacher Thermik in rund 80 Meter Höhe kollidierten. Der Drache des Klägers wurde auf den Rücken gedreht, der Kläger fiel von oben in das Segel und stürzte ab. Trotz der Höhe zog er sich lediglich Prellungen und eine Stauchung des linken Handgelenks zu. Der Beklagte konnte seinen Rettungsschirm öffnen und blieb unverletzt. Der Kläger war der Auffassung, dass der Beklagte den Unfall verschuldet habe, und... Lesen Sie mehr
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